Grundrisse, Nummer 9
März
2004
Eugen Paschukanis:

Allgemeine Rechtslehre und Marxismus

Versuch einer Kritik der juristischen Grundbegriffe

Freiburg: Ça ira 2003, 200 Seiten, € 17

Materialistische Staatskritik nimmt im ohnehin schon konfusen marxistischen Bretterverschlag eine seltsame Stellung ein: niemand würde behaupten, dass sie neben der politischen Ökonomie nicht eine zentrale Position im Unterfangen einer gesellschaftlichen Gesamtkritik zu erlangen hätte. Trotzdem liegt sie brach. Immerhin ist jetzt (zum wievielten Mal eigentlich?) ein Klassiker der marxistischen Literatur neu aufgelegt worden. Eugen Paschukanis „Allgemeine Rechtslehre und Marxismus“ ist nicht zuletzt deshalb ein so beliebtes Buch, weil es auf präzise Weise Marxsche Wissenschaftstheorie an eine konkrete Fragestellung heranbringt.

Betrachtet man die Ergebnisse marxistischer Literatur des letzten Jahrhunderts, so kommt man zu dem Schluss, dass dieses Heranbringen allgemein scheinbar sehr schwer gelingt (und im Besonderen auch, was - nur nebenbei bemerkt - verwundert, weil sich die Marxsche Wissenschaftstheorie doch geradezu anzubieten scheint, gesellschaftliche Phänomene in einen kausalen Zusammenhang zu bringen. Wenn es nun – wie im Falle der „Allgemeinen Rechtslehre“ – gelingt, ist das Ergebnis um so besser und unmissverständlicher. Jedenfalls ist Paschukanis’ Buch nicht nur beliebt, es ist auch in vielerlei Hinsicht ausgezeichnet.

Paschukanis hat sich 1923 – der Zeitpunkt ist nicht zufällig –bemüht, ein Feld zu bestellen, das bisher von NeukantianerInnen und PositivistInnen besetzt war. Natürlich befand sich damals die marxistische Wissenschaft insgesamt in einer kurzen Phase der gesellschaftlichen Etablierung, und vermutlich bildeten praktische Fragen des jungen Sowjetstaates den Hintergrund für die systematische Behandlung des Rechts. Aber Paschukanis leistet keine praktische Anleitung, und er bietet auch keine bloß formale Übernahme Marxscher Kategorien, in die er sein spezifisches Thema hineinpresst. Ersteres wäre für einen gebildeten Marxisten, wie es Paschukanis nun einmal war, nicht möglich gewesen: geht es doch um die Feststellung, „die durch logische Abstraktionen ausgedrückte Rechtsform ist ein Produkt der realen oder konkreten Rechtsform (...), der realen Vermittlung der Produktionsverhältnisse.“

Zweites könnte schon eher nahe liegen, wie andere Marxisten bewiesen haben. Doch grade gegen sie wendet sich Paschukanis vehement: So hält er Karl Renner dessen technizistischen Rechtsbegriff vor (den dieser später als wiederholt praktizierender Notnagelpräsident freilich gut brauchen konnte), und erklärt allgemein, dass „die wenigen Marxisten, die sich mit der Rechtslehre beschäftigen, den Versuchungen scholastischer Weisheit erlegen“ seien. Den Fehler begeht Paschukanis nicht. Seine Analyse ist strikt staatskritisch. Das setzt sozusagen die Kritik der bestehenden Rechtslehren voraus, und diese Auseinandersetzung mit herrschenden rechtstheoretischen Schulen dürfte auch für WissenschaftshistorikerInnen von hoher Bedeutung sein.

Es verwundert nicht, dass die breite Rezeption von Paschukanis Buch in den zwanziger Jahren durch die Tendenz gekennzeichnet war, den kritischen Stachel darin langsam zu entfernen. Es verwundert auch nicht, dass Paschukanis selbst im Stalinismus bald keinen Platz mehr hatte und schlicht im Gulag verschwand (wie viele andere kritische Intellektuelle auch). Eine biographische Notiz am Ende des Buches bringt ein wenig Licht in den Lebensweg des Autors. Und eine kluge Einleitung macht darauf aufmerksam, dass Paschukanis Buch selbst einer Revision bedarf: die Entwicklung des Volksstaats, der totalen Vergesellschaftung konnte von Paschukanis noch nicht vorhergesehen werden. In dem Vorwort wird auch versucht, die zeitgemäße Reformulierung von „Allgemeine Rechtslehre und Marxismus“ zu skizzieren. Lauter Umstände, die das Buch äußerst empfehlenswert machen.

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