ZOOM 3/1997
Juni
1997

Bekenntnis

in Zeiten des nationalen Gleichklangs von Krone bis TATblatt

Sie haben die beiden Volksbegehren unterschrieben? Nun, Sie werden schon wissen, was Sie tun. Was mich jedoch betrifft, bin ich mir nicht so sicher. Auf der Suche nach den Forderungen und Erläuterungen der Volksbegehren – und zwar so, wie sie eingereicht wurden, ich sie im Falle meiner Unterschrift also unterstützen würde – habe ich Zeitungen und Zeitschriften durchgeblättert, einen Blick in einen Werbefolder hier, eine Newsgroup da geworfen. Ein leichtes Vorhaben, wie ich meinte. Da hatte ich mich aber getäuscht.

Stattdessen erfuhr ich, wer nicht alles unterschreiben würde und wer nicht – sollten Sie doch. Oder auch mit welchem Mann Eva Rossmann zusammenlebt. Das will mann scheint’s wissen, wenn frau ein Volksbegehren initiiert. Aber sonst?

In Hinblick auf das Frauenvolksbegehren wurde ich schließlich in den Informationen der Gesellschaft für politische Aufklärung doch noch fündig. Wenigstens die, dachte ich mir, wissen, was sie ihrem Namen schuldig sind. Als ich dann auch noch im Standard – die Eintragungswoche hatte bereits begonnen – einen kritischen Kommentar fand, war ich schon fast zufrieden. Doch die Probleme sollten erst beginnen. Der Autor, Robert Schlesinger, warf den Proponentinnen vor, mit ihrer Forderung nach Verankerung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Verfassung gegen den Geist der Universalität des Gleichheitsgrundsatzes zu verstoßen und derart die Verfassung zur Werbefläche umzufunktionieren. Diese könne das Papier nicht wert sein, auf das sie geschrieben wurde, wenn nun jede Lobby ihren eigenen Gleichheitsgrundsatz reklamiere.

Ich warf einen kurzen Blick ins B-VG und stellte zu meiner Verblüffung fest, daß da ja bereits ganz explizit stand: „Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.“ Auf die Idee, einmal im Gesetz nachzuschauen, war mittlerweile wohl auch der Kommentator gekommen. In einem nachgereichtem Leserbrief wandte sich Schlesinger nicht mehr gegen die (existierende) Konkretisierung des Gleichheitsgrundsatzes, sondern nur mehr gegen deren Verdoppelung. Gut, dachte ich mir, gegen Klonen bist auch du, das Gentechnikvolksbegehren unterschreibst du ganz bestimmt.

Leider wollte ich es immer noch genauer wissen. Daher schlug ich noch einmal die Informationen auf und war vollends verwirrt: keine Verfassungsforderung weit und breit. Zeitungsstapel gewälzt, Werbefolder gefunden, und siehe da: In der Präambel des Frauenvolksbegehrens, von den Informationen offensichtlich aus Versehen nicht mit abgedruckt, stand tatsächlich: „Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist im Bundes-Verfassungsgesetz zu verankern.“ (Als sich später dann auch im Eintragungslokal nach kürzerem Kramen in einem abseits gelegenen Papierstapel die Erläuterungen fanden, konnte ich mich davon überzeugen, daß mir nunmehr tatsächlich der vollständig eingereichte Text bekannt war.)

An dieser Stelle muß ich gestehen: Ich war beim Lesen der Erläuterungen wirklich schlampig gewesen. Ohne die Verfassungsforderung machte deren Einleitung nur schwerlich Sinn. Andererseits ließ nur beides zusammen erkennen, was denn überhaupt gefordert wurde. Nun wußte ich, daß die Verfassung um eine „Staatszielbestimmung“ ergänzt werden soll, die den Gesetzgeber zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung verpflichte und aus der sich auch ein subjektiver Rechtsanspruch für Frauen ergebe. Natürlich wußte ich noch immer nicht so genau, was ich mir unter einer solchen Bestimmung vorzustellen hatte, und auch der Hinweis im TATblatt, das sei in etwa so wie bei den Taxilizenzen, half mir nicht unbedingt weiter.

Ich gab immer noch nicht auf und fragte einen Juristen. Das hätte ich besser sein lassen. Denn nun bekam ich zu hören, daß das alles ein großer Holler sei, eine Staatszielbestimmung mit Sicherheit schwächer als ein Grundrecht, ihre Essenz nicht zuletzt darin bestünde, daß sie keinen individuellen Rechtsanspruch begründe, und daß wenn schon, dies aber sehr wohl, es sinnvoll sei, den Gleichheitsgrundsatz in seiner jetzigen Form als Verbot der geschlechtlichen Begünstigung um ein explizites Diskriminierungsverbot analog dem Verbot der rassischen Diskriminierung zu erweitern.

Mostar

Der Name »Öffentliche Mei­nung« schon ist ihm ein Greuel. Meinungen sind Privatsache. (...) Aber das ist ja gerade der Sinn der öffentlichen Meinung, die die Presse herstellt, die Öffentlichkeit unfähig zum Rich­ten zu machen, die Haltung des Unverantwortlichen, Uninformierten ihr zu suggerieren.
Walter Benjamin widerspricht Karl Kraus

Nun reichte es mir aber und ich wandte mich dem Gentechnikvolksbegehren zu. Wie simpel waren doch dessen drei Forderungen, kurz wie eine Krone-Schlagzeile und eine jede mit einem kräftigen Ausrufezeichen versehen. (Daß die ProponentInnen tatsächlich nur diese drei knappen Slogans eingereicht hatten, klärte sich wiederum erst im Eintragungslokal.) Doch schon tauchten neuerlich Zweifel auf. Da las ich vom – durch unabschätzbare Kettenreaktionen ausgelösten – Gen-GAU. Wie aber, fragte ich mich, schaut denn ein Größter Annehmbarer Unfall aus, wenn er durch unabschätzbare Reaktionen ausgelöst wird? Ich las von Stoffen, die in der Natur nicht vorkommen. Sollte ich diese allein deswegen ablehnen oder auf Grund von mit diesem Faktum verbundenen Gefahren? „Österreichs Biobauern“ informierten mich, daß „gesunde Rassen mit hoher Lebensleistung“ dem Einsatz von Gentechnik vorzuziehen seien, und irgendwo war auch von „Schöpfung“ die Rede. Aus deren Krone bastle ich mir gerne einen Papierhut und laß’ den Schöpfer weiterhin einen Herausgeber sein. Zu Dichands Himmelfahrt unterschreibe ich natürlich wieder, denn in Wahrheit ist es würdig und soll mir Recht sein.

Daß aber die Krone jetzt plötzlich antikapitalistisch geworden sein sollte, weil sie sich mit allen Geschützen – jede andere Sprache wäre in diesem Zusammenhang eine Verharmlosung – gegen ein „Patent auf Leben“ wandte, wollte mir dann doch nicht so recht unter den Hut gehen. Meinen, wie mittlerweile klar geworden sein dürfte, bescheidenen juristischen Kenntnissen nach schützt das Patentrecht die Vermarktungsinteressen von Forscher- und EntwicklerInnen. Wenn es aber um das Verbot bestimmter gentechnischer Methoden und Produkte geht, warum dann dieses nicht direkt aussprechen? Die Antwort darauf mag es geben, aber warum konnte ich sie nirgendwo finden? Die von erwähntem Juristen auch in dieser Frage geleistete Aufklärung erspare ich Ihnen. Sie wissen ja, warum Sie unterschrieben haben.

Mich beschlich das Gefühl – mangels Argumenten war ich nunmehr auf dieses zurückgeworfen –, daß sich hinter den drei Ausrufezeichen vielleicht noch etwas anderes verbarg: die Sehnsucht nach dem Schutz des Natürlichen vor dem Widernatürlichen, des Gesunden vor dem Kranken, der Reinheit vor dem Schmutz. Von Technologiekritik geradewegs in den Biologismus: Derartiges hat allerdings seinen Platz in der Krone.

Aber wahrscheinlich litt ich nur mal wieder an Verfolgungswahn. Schließlich hätte man dann ja die Gensoja-Toblerone, anstatt sie einfach in den Mistkübel zu werfen, nach Albanien geschickt – auf daß zusammenkomme, was zusammengehört. Und überhaupt: Wer wird schon so pingelig sein wollen?

Ich bekenne: Ich habe die Volksbegehren unterschrieben.

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Ein Volksbegehren ist ein Instrument der Direkten Demokratie in Österreich. Mit ihm kann das Volk die Behandlung eines Gesetzesvorschlags im Nationalrat verlangen. Um ein Volksbegehren zum Erfolg – sprich zu einer Behandlung im Parlament – zu führen, müssen die Initiatoren in einem zweistufigen Verfahren mindestens 100.000 gültige Unterstützungsbekundungen und Unterschriften wahlberechtigter Bürger vorlegen. Ein direkter Einfluss auf die Gesetzgebung durch das Volksbegehren ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Nationalrat muss das Thema diskutieren, jedoch keinen Beschluss zur Angelegenheit fassen. Dieses unverbindliche Instrument ist daher formal betrachtet eine Volkspetition.

Grundsätzlich ist das Volksbegehren in Art. 41 Abs. 2 B-VG geregelt. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren enthält das Volksbegehrengesetz 2018 (BGBl I Nr. 106/2016 in der jeweils geltenden Fassung). Das Verfahren für die Durchführung von Volksbegehren wurde zuletzt 2018 umfangreich angepasst.

Bis 2021 wurden 33 von 38 Volksbegehren im Nationalrat behandelt.

Ablauf eines Volksbegehrens[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Verfahren zur Einbringung eines Volksbegehrens in den Nationalrat ist zweistufig ausgestaltet. Im Erfolgsfall schließt sich die Behandlung des Anliegens im Nationalrat an.

Einleitungsverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Den ersten Schritt bildet das sogenannte Einleitungsverfahren. Zunächst ist das Vorhaben beim Bundesministerium für Inneres anzumelden, das innerhalb von zwei Wochen über dessen Genehmigung zu entscheiden hat. Wird das Anliegen zugelassen, wird das Einleitungsverfahren durch Einreichung von gültigen Unterstützungserklärungen wahlberechtigter Bürger abgeschlossen. Dazu werden ein Promille der durch die letzte Volkszählung erhobenen Bevölkerungszahl an gültig unterschriebenen Unterstützungserklärungen benötigt (Stand 1. Jänner 2018 sind dies 8.401[1][2]). Diese Unterstützungen gelten auch gleichzeitig als Unterschriften für das eigentliche Volksbegehren. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind. (§3 Abs. 2 Volksbegehrengesetz). Liegen ausreichend Unterstützungsbekundungen vor, können die Initiatoren einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens einreichen. Dieser wird erneut durch das BMI geprüft, das hierfür drei Wochen Zeit hat.

Eintragungsverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

War das Einleitungsverfahren erfolgreich, legt das BMI eine achttägigen Eintragungszeitraum fest. In dieser Zeit können alle für die Wahl des Nationalrats berechtigten Personen das Volksbegehren durch Unterschrift unterstützen. Die im Einleitungsverfahren bereits gesammelten Unterstützungsbekundungen werden auf die Unterschriften im Eintragungsverfahren angerechnet. Ein Volksbegehren muss im Nationalrat behandelt werden, wenn es mindestens 100.000 Unterschriften erreicht (bis 1981 mussten es 200.000 sein) oder aber die Stimmen von je mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigten dreier Bundesländer. Praktisch ist diese Alternative jedoch bedeutungslos, da ein Sechstel der Anzahl der Wahlberechtigten der drei entsprechend der Zahl ihrer Wahlberechtigten kleinsten Bundesländer deutlich über 100.000 liegt; zum Beispiel wären bei der Europawahl 2009 mit einem Sechstel der Wähler aus dem Burgenland, Vorarlberg und Salzburg insgesamt zumindest 147.897 Stimmen zusammengekommen.[3]

Behandlung im Nationalrat[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein erfolgreiches Volksbegehren wird vom BMI dem Nationalrat zugeleitet, der es zunächst einem Ausschuss zur Vorberatung zuordnet. Nach erfolgter Zuordnung muss das Volksbegehren im Ausschuss innerhalb eines Monats behandelt werden. Bei der Gestaltung der Tagesordnung genießen Volksbegehren Vorrang vor allen übrigen Gegenständen. Die bevollmächtigte Person des Volksbegehren sowie zwei Stellvertretende haben das Recht der Teilnahme an den Vorbereitungen. Es können weitere Experten und Sachverständige hinzugezogen werden. Nach vier Monaten muss der Ausschuss im Nationalrat zur Angelegenheit des Volksbegehrens Bericht erstatten. Danach wird das Volksbegehren im Plenum behandelt, womit es seinen Abschluss findet. Der Nationalrat ist nicht verpflichtend, irgendeine Form von Beschluss zur Angelegenheit des Volksbegehrens zu fassen.

Organisation des Volksbegehrens[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bis 2017 mussten Unterstützungsbekundungen und Unterschriften auf dem Heimatgemeindeamt oder dem Magistrat vor dem Beamten geleistet werden. Alternativ konnte bis 1999 ein Volksbegehren auch von acht Abgeordneten zum Nationalrat oder von je vier Abgeordneten dreier unterschiedlicher Landtage initiiert werden. Seit 1. Jänner 2018 können mit der Einführung des Neuen Zentralen Wählerregisters Volksbegehren unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder beliebigen Gemeinde und auch online mittels ID Austria oder Bürgerkarte unterschrieben werden. Dies gilt sowohl für die Abgabe einer Unterstützungserklärung als auch für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens.[1]

Erfolgreiche Volksbegehren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das erfolgreichste Volksbegehren, das nicht durch politische Parteien unterstützt wurde, war 1975 das Volksbegehren "Schutz des menschlichen Lebens" mit 895.665 Unterschriften.[4]

Das schnellste Volksbegehren war das „NEIN-zur-Impfpflicht“-Volksbegehren von Robert Marschall im Jahre 2022, welches in nur 10 Tagen Einleitungsphase 134.000 Unterstützungserklärungen und in weiteren 8 Tagen Eintragungswoche nochmals 112.000 Unterschriften, somit in Summe 246.878 Unterschriften in 18 Tagen, sammelte. Das Impfpflichtgesetz wurde 2 Monate später, Ende Juli 2022, ohne Gegenstimmen abgeschafft.

Weitere Verfahren der Direkten Demokratie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Volksabstimmung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vom Volksbegehren unterschieden werden können zwei ähnliche Verfahren. Eine Volksabstimmung liefert ein verbindliches Ergebnis, der Gesetzgeber ist an den Ausgang des Verfahrens gebunden.

2011 trat der spätere Vizekanzler Heinz-Christian Strache der Bundesregierung Kurz I für eine verbindliche Volksabstimmung ab 150.000 Unterschriften ein.[5] 2012 sowie im Wahlkampf 2017 forderte der spätere Bundeskanzler Sebastian Kurz, dass es zu einer verpflichtenden Volksabstimmung kommen soll, wenn zehn Prozent der Wahlberechtigten (rund 640.000 Personen) ein Volksbegehren unterschreiben.[6][7] Im Regierungsprogramm der Bundesregierung Kurz I wurde im Dezember 2017 festgelegt, dass 2022 beschlossen werden soll, dass eine verbindliche Volksabstimmung bei mehr als 900.000 Unterstützern eines Volksbegehrens folgen soll, sofern dieses nicht binnen eines Jahres umgesetzt wurde.[8][9]

Volksbefragung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine von der Regierung durchgeführte Volksbefragung hingegen liefert ein bloßes Meinungsbild der Bevölkerung, ist aber rechtlich nicht bindend.

Parlamentarische Bürgerinitiative[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wesentlich weniger aufwändig als ein Volksbegehren ist in Österreich die Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative.[10] Diese kann frei, d. h. ohne Zwang zum Gang aufs Amt unterschrieben werden und muss von mindestens 500 Staatsbürgern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt werden. Nach der Einreichung wird die parlamentarische Bürgerinitiative vom Petitionsausschuss des österreichischen Nationalrates behandelt.[11] In Österreich können alle Staatsbürger ab vollendetem 16. Lebensjahr wählen und daher auch parlamentarische Bürgerinitiativen unterstützen oder einreichen. Die erste parlamentarische Bürgerinitiative, die von Kindern und Jugendlichen unterzeichnet wurde, wurde vom Verein „Coole Schule“ im Juli 2009 eingereicht. Seit dem 31. Oktober 2014 ist es bei der Bürgerinitiative "Politreform-jetzt: Stoppt den Abstieg Österreichs - mit der 6 Mrd-Politreform" (59/BI)"[12] erstmals möglich, sich auch Online als Unterstützer einer parlamentarischen Bürgerinitiative einzutragen. Es wurde auch zugesagt, Initiatoren von parlamentarischen Bürgerinitiativen in parlamentarischen Ausschüssen vermehrt anzuhören.[13]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b HELP.gv.at: Volksbegehren. Abgerufen am 12. Februar 2018.
  2. Wie viele Unterstützungserklärungen müssen bei der Einbringung eines Volksbegehrens dem Einleitungsantrag angeschlossen werden? auf bmi.gv.at.
  3. Europawahl: 6.360.024 vorläufig Wahlberechtigte in Österreich auf ots.at vom 27. April 2009. Abgerufen am 5. September 2022.
  4. Alle Volksbegehren der zweiten Republik. Abgerufen am 4. Dezember 2022.
  5. FPÖ: Strache: Direkte Demokratie nach Schweizer Vorbild in Verfassung verankern!. OTS-Meldung vom 24. November 2011, abgerufen am 13. Oktober 2018.
  6. diepresse.com: ÖVP-FPÖ: Kurz für verpflichtende Volksabstimmungen. Artikel vom 7. Jänner 2012, abgerufen am 13. Oktober 2018.
  7. Sebastian Kurz: Mehr direkte Demokratie zulassen. Abgerufen am 13. Oktober 2018.
  8. Zusammen. Für unser Österreich. Regierungsprogramm 2017–2022 Abgerufen am 13. Oktober 2018.
  9. "Zusammen. Für unser Österreich": Das steht im Regierungsprogramm. Artikel vom 16. Dezember 2017, abgerufen am 13. Oktober 2018.
  10. § 100 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
  11. Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen.
  12. "Politreform-jetzt: Stoppt den Abstieg Österreichs – mit der 6 Mrd-Politreform" (59/BI)", erste Parlamentarische Bürgerinitiative mit Online-Unterstützungsmöglichkeit ab 31. Okt. 2014, Initiator Wolfgang Bauer, http://www.verwaltungsreform-jetzt.at (Memento des Originals vom 12. September 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verwaltungsreform-jetzt.at
  13. Auflistung der aktuellen parlamentarischen Bürgerinitiativen.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]