FORVM, No. 420-422
Dezember
1988

Krone Opfer

Der Zeitungsmogul Dichand zeigt Herz und läßt sein Kleinformat zur „Hilfe für das arme Bangladesh“ aufrufen. Er scheut auch keine Kosten und Mühen und sendet Starreporter E. Melchart vor Ort um schöne Fotos von Not und Elend.

Doch auch darüber hinaus tut Dichand, so scheint’s, Gutes; stehen doch neben Ägyptern und Indern auch Bangladeshis als Kolporteure in seinen Diensten. Die heißen ihn aber selbst einen „Blutsauger“, mehren sie doch bei einem Hungerlohn von 1 Schilling pro verkauftem Exemplar und 50 S Fixum für eine 5-Stunden-Schicht, wie sie meinen, nur seinen Reichtum. Abhängig von der „Krone“ sind sie nicht nur durch den (kargen) Verdienst, bleibt doch nichtvermögenden Emigranten, Flüchtlingen, angesichts des immergegenwärtigen Visumproblems nur die Wahl zwischen Zeitungsverkauf oder Zettelverteilen, wobei aber gerade der Beschäftigungsnachweis mittels Bestätigung der Kronen Zeitung trotz rigider Fremdenpolitik immer noch Wunder. wirken kann. Dafür stehen sie unter unmenschlichen Bedingungen täglich von 5 bis 11 und von 17 bis 23 Uhr — von Kälte, Blei und so manchem hardcore-Rassisten bedroht, der sich die Bemerkung „Fia mas nieda“ nicht versagen kann — auf der Straße.

So mancher Kolporteur verkauft an seinem Standplatz oft nur ein Exemplar, der Druck von „oben“ ist groß und so zahlt er aus seiner eigenen Tasche drauf, in der Hoffnung auf einen besseren Standplatz. Ein guter Standplatz jedoch wird in auktionsähnlicher Atmosphäre gegen Kaution — bis zu 50.000 Schilling — vergeben. Dieses Geld und auch die Mindestkaution für Jacke und Zeitungen, sie beträgt immerhin 5000 Schilling, wird von der Kronen Zeitung „aufbewahrt“, die freilich dafür die Zinsen kassiert.

Und da es in Österreich, trotz emsiger Bemühungen von Stummvoll und Co., keine Leibeigenen mehr geben soll, werden sie flugs zu „freien Unternehmern“, vom Finanzamt als solche mit einer Steuernummer versehen und unbarmherzig zur Einkommens- und Umsatzsteuer verurteilt, die den Verdienst um mindestens 20% schmälert.

Und weil nach dem ABGB § 1811 Weisungsgebundenheit, Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften und Kontrollbefugnis durch den Dienstgeber Kriterien für ein Dienstverhältnis sind, wird der Kontrollor in bewährter Sprachtradition zum „Betreuer“ verfreundlicht. Die Befugnis, „Delikte“ willkürlich mit Strafen bis zu 1000 Schilling oder mit Sperre zu ahnden, bleibt ihm trotzdem erhalten. Ein „Delikt“ ist z.B. das Verlassen des Standplatzes, wenn auch nur für einen Toilettenbesuch, das nicht ordnungsgemäße Emporhalten der Krone, Nichterscheinen krankheitshalber oder auch nur 5 Minuten zuspätzukommen. Der sich daraus ergebende Anspruch der Kolporteure auf Anstellung, abgesehen vom humanitären Aspekt, wird im Hause Dichand gewiß durch etwas „Kleingedrucktes“ umgangen. Aufzumucken oder gar Rechtsmittel zu ergreifen wagt verständlicherweise keiner der Sklaven.

Aber was wollen sie eigentlich — zu Weihnachten gibt es neben einer Mahlzeit, Mütze und Schal doch ein warmes Shakehands vom „Master“ persönlich.

Eine Nachricht, ein Kommentar?
Vorgeschaltete Moderation

Dieses Forum ist moderiert. Ihr Beitrag erscheint erst nach Freischaltung durch einen Administrator der Website.

Wer sind Sie?
Ihr Beitrag

Um einen Absatz einzufügen, lassen Sie einfach eine Zeile frei.

Hyperlink

(Wenn sich Ihr Beitrag auf einen Artikel im Internet oder auf eine Seite mit Zusatzinformationen bezieht, geben Sie hier bitte den Titel der Seite und ihre Adresse bzw. URL an.)