radiX, Nummer 2
Juni
1999

Verfolgt, ermordet und vergessen

Österreichs Umgang mit Lesbischen und Schwulen NS-Opfern

Obwohl die homoerotische Männerbündlerei der NSDAP, insbesondere der SA auch viele Homosexuelle anzog und innerhalb der deutschen Schwulenbewegung neben dem linken Wissenschaftlich-Humanitären Komitee (WHK) unter Magnus Hirschfeld auch ein rechtsgerichteter, „gewissen“arischen„Rasseidealen gegenüber [...] nicht abgeneigt[er]“ (Ostler-Ganzmüller, 1996: 171) Flügel um die Zeitschrift Der Eigene existierte, war Schwulenfeindlichkeit von Anfang an ein integraler Bestandteil nationalsozialistischer Ideologie und Politik. Die Existenz von Schwulen in Nazikadern der Anfangsjahre — wie der 1934 von seinen Parteifreunden ausgeschaltene und ermordete SA-Führer Ernst Röhm — kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Führung der NSDAP und die gesamte ideologische Ausrichtung des Nationalsozialismus von Anfang an auch gegen sexuelle Minderheiten gerichtet war und dies bereits in einer Grundsatzerklärung 1928 klar festlegte, in welcher sie sich „entschieden gegen männliche und weibliche Homosexualität und gegen freie Sexualität überhaupt“ (Hauer, 1996: 109) aussprach.

Dabei ist diese Ambivalenz — homoerotische Männerbünde und schwule SA-Kader auf der einen Seite, sowie offene Schwulenfeindlichkeit auf der anderen — gar nicht so absurd wie sie auf den ersten Blick scheint. Schließlich sind es auch heute noch besonders rechtsgerichtete Männerbünde — wie etwa deutschnationale oder katholische Burschenschaften — die Schwulenfeindlichkeit an die Spitze treiben um ihren eigenen homoerotischen Charakter zu verstecken, bzw. nicht wahrhaben zu wollen.

NS-Verfolgungspolitik

Spätestens nach der NS-Machtübernahme und der Liquidierung der SA-Führung um Ernst Röhm wurde jedoch auch den rechtsgerichteten Schwulen um die Zeitschrift Der Eigene klar, daß die Politik der Nazis auf eine massive Verfolgung von Schwulen abziehlte und keineswegs die Befreiung (männlicher) Homosexualität mit sich brachte.

Bereits kurz nach der Machtübernahme der Nazis wurde im März 1933 das Hirschfeld-Institut für Sexualforschung vernichtet und führende Vertreter der Bewegung verhaftet und in die soeben installierten Konzentrationslager eingeliefert.

Alle Homosexuellenorganisationen wurden verboten, ebenso ihre Zeitschriften. Die Bücher des WHK und anderer Gruppen landeten auf den Scheiterhaufen der Bücherverbrennungen." (Hauer, 1996: 111)

Schwulenlokale wurden geschlossen und ständige Polizeirazzien fanden an Treffpunkten der Schwulenszene statt. Diese Repressionswelle wurde nach der Auschaltung und Ermordung Röhms und der SA-Führung noch verschärft und bekam im Jahre 1935 mit der Verschärfung des §175, dem Totalverbot männlicher Homosexualität der Weimarer Republik, eine weitere legale Grundlage.

Stand in der Weimarer Republik lediglich der Analverkehr unter Strafe, so wurde nun jede homosexuelle Handlung verboten. Nicht einmal Berührungen waren nach dem Nazi-§175 notwendig, „ein Briefwechsel, Blicke u. ä. genügen für eine Anzeige, wobei als Richtschnur das schon sattsam bekannte gesunde Volksempfinden dient!“ (Hauer, 1996: 111)

Im Gegensatz zu schwulen Männern waren lesbische Frauen im „Altreich“ vom §175 nicht betroffen und fielen somit nicht unter das Totalverbot. Obwohl sich auch der Druck auf Lesben verstärkte und es dann und wann zu Verfolgungen kam, existierte keine rechtliche Grundlage für die Verfolgung weiblicher Homosexualität.

Anders war dies in der 1938 angeschlossenen „Ostmark“. In Österreich hatte vor 1938 mit dem § 129 auch ein Totalverbot weiblicher Homosexualität geherrscht, welches auch nach dem Anschluß noch galt und „trotz verschiedener Anpassungsversuche an deutsches Recht“ auch weiter „in der Rechtssprechung angewendet“ wurde. (Hauer, 1996: 154)

Die Verfolgung der Homosexuellen durch die Nazis bekam bald ihre mörderische Konsequenz. „Die Anzahl derer, die vor Gericht standen, jahrelange Haftstrafen abbüßten, in nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslagern, versehen mit dem“Rosa Winkel„, unter unmenschlichen Bedingungen dahinvegetierten und dort schließlich ermordet wurden, ist bislang unbekannt.“ (Hauer, 1989: 60)

„Neuere Schätzungen sprechen von etwa 10.000 bis 15.000“ (Hauer, 1996: 120) Menschen die unter dem Vorwurf der Homosexualität in KZs eingeliefert und ermordet wurden.

„Wiedergutmachung“ in Österreich

1945 ging es primär einmal darum KZ- und Gefängnishäftlinge mit dem Notwendigsten zu versorgen um ihnen das Überleben zu sichern und eine Existenzmöglichkeit zu schaffen. So hatte eine notdürftige Versorgung der Opfer einen absoluten Vorrang gegenüber Entschädigungszahlungen, Rehabilitation oder Rückstellung von entzogenem Vermögen.

Ende Mai wurde von ÖVP, SPÖ und KPÖ die Volkssolidarität als Unterstützungsorganisation für die NS-Opfer gegründet.

1945 wurde das 1947 abgeänderte Opferfürsorgegesetz (OFG) beschlossen das — wie der Name schon sagt — nicht primär zur Entschädigung oder Abgeltung von Verlusten und Schäden diente, „sondern primär als rechtliche Basis der Befürsorgung der am schwersten getroffenen Opfer.“ (Galanda, 1985: 9)

Das Opferfürsorgegesetz unterschied grundsätzlich zwischen „Opfern des Kampfes“ und „Opfern der politischen Verfolgung“.

In der Beantwortung einer Anfrage der Grünen vom 13. März 1992 definiert der damalige Bundeskanzler Vranitzky die Opfer des Kampfes folgendermaßen: „Als Opfer des Kampfes gelten jene Opfer, die um ein unabhängiges und demokratisches Österreich mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort und Tat eingesetzt haben“. Hingegen „als Opfer der politischen Verfolgung sind jene Menschen anzusehen, die aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität zu Schaden gekommen sind (§1 OFG)“ (Vranitzky, 1992: 12)

Menschen die aufgrund wirklicher oder vermeintlicher Homosexualität verfolgt wurden befinden sich ebenso in keiner der beiden Definitionen wie Opfer der Euthanasie, bzw. deren überlebenden Angehörigen, Opfer der Sterilisationsprogramme der Nazis, Zwangsarbeiter oder Deserteure. Sie können nur dann Zuwendungen nach dem Opferfürsorgegesetz erhalten, wenn gleichzeitig ein anderer Verfolgungsgrund nach OFG vorlag.

Vranitzky stellt klar:

„Zwangsarbeiter, vom Vorwurf der Homosexualität Betroffene, Hinterbliebene nach Euthanasieopfern, von Zwangssterilisation Betroffene, Deserteure sowie sogenannte Asoziale können anerkannt werden, wenn die Verfolgung einem Verfolgungstatbestand des Opferfürsorgegesetzes entspricht.“ (Vranitzky, 1992: 13)

Wenn Homosexuelle, „Behinderte“, Deserteure, „Asoziale“, ... also nicht zufällig gleichzeitig im Widerstand waren oder zusätzlich aufgrund der Abstammung, Religion oder Nationalität verfolgt wurden, sieht das Opferfürsorgegesetz keinerlei Zuwendung an diese Opfer des Nationalsozialismus vor.

Im September 1988 verteidigte der damalige Sozialminister Dallinger in Beantwortung einer Anfrage der Grünen das bestehende OFG mit den Worten:

„Eine Verfolgung aus sonstigen Gründen wird dagegen vom Opferfürsorgegesetz nicht erfaßt. Dazu zählt auch die strafrechtliche Verfolgung im allgemeinen einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung bestimmter Sexualverhalten, wie sie nicht nur unter dem Nationalsozialismus und dem Austrofaschismus üblich war, sondern auch in demokratischen Systemen noch viele Jahre nach der Niederringung des Nationalsozialismus stattfand oder heute noch existiert. Daraus folgt, daß Personen, die im genannten Zeitraum allein wegen ihrer Homosexualität verfolgt wurden, nicht als Opfer nach dem Opferfürsorgegesetz anerkannt werden können.“ (Dallinger, 1988: 2)

Eine Reform des OFG wurde damals „vom Minister von den Stellungnahmen der Opferverbände — diese sind alles andere als homosexuellenfreundlich — abhängig gemacht.“ (Hauer, 1989: 61)

Auch der jüngste Versuch, vom 1. Juni 1995, die „vergessenen“ Opfer des Nationalsozialismus mittels Gesetzesnovelle noch in das OFG hineinzubekommen scheiterte. „ÖVP und FPÖ stimmten geschlossen dagegen“, LIF, Grüne und die Mehrheit der SPÖ dafür, „wenngleich Heinz Fischer, Peter Kostelka und drei weitere Abgeordnete in koalitionärer Treue zur ÖVP ebenfalls gegen den Antrag stimmten.“ (Koschat, 1997: 63)

Während vielen anderen ehemaligen KZ-Häftlingen wenigstens ihre Haftzeit für die ASVG-Pension angerechnet wird, sind Homosexuelle Opfer der Nazis auch davon ausgeschlossen.

„Die Berücksichtigung von auf Strafrechtsbeständen der Homosexualität beruhenden Freiheitsbeschränkungen als Ersatzzeiten gem. §228 Abs 1 Z 4 ist nach geltender Rechtslage [...] unzulässig, weil das homosexuelle Verhalten nach dem“Tatzeitrecht„strafrechtlich verfolgt wurde.“ (Ivansits, 1990: 194)

Dabei wird von der in Österreich vorherrschenden Okupationstheorie ausgegangen, welche besagt, „daß der Staat Österreich weiterbestand aber handlungsunfähig war“. Das „fiktiv weiter geltende österreichische Strafrecht mit dem Stand 13. März 1938“ wäre danach weiter maßgebend.

„Ist nach diesem österreichischen Recht eine Strafbarkeit ausgeschlossen, so ist die Freiheitsbeschränkung als Ersatzzeit zu berücksichtigen. Wenn hingegen die nach dem 13. März 1938 begangene Tat nach dem österreichischen Strafrecht, das am 13. März 1938 gegolten hat, strafbar ist, ist eine Berücksichtigung ausgeschlossen.“ (Vranitzky, 1992: 18)

Laut dieser in der Rechtswissenschaft vorherrschenden „Okkupationstheorie“ hätte also das austrofaschistische Recht vom 13. 3. 1938 bis zur Wiederausrufung der Republik am 27. 4. 1945 weiterbestanden. Nach diesem Recht aber war genauso ein Totalverbot von Homosexualität gültig wie im NS-Recht, allerdings mit anderen Konsequenzen. So schlimm das Österreichische Totalverbot auch war, es hatte nicht die mörderische Konsequenz der NS-Verfolgungspolitik.

So ist es heute wohl nur als Hohn zu betrachten, wenn RechtswissenschafterInnen mittels Okkupationstheorie die Verfolgung der Homosexuellen durch die Nazis im Nachhinein auch als nach dem Österreichischen Recht rechtens erklären.

Während in den Siebziger Jahren die Entkriminalisierung der Homosexualität langsam auch in das Österreichische Strafrecht Einzug hielt, hatte dies keinerlei rückwirkende Änderung für die Haltung gegenüber Schwulen und Lesbischen NS-Opfern zur Folge.

Ganz im Gegenteil.

„Durch die 34. ASVG-Novelle (wirksam ab 1.1. 1980) wurde der für die Beurteilung homosexuellen Verhaltens maßgebende Zeitpunkt vom Pensionsstichtag auf den Tatbegehungszeitpunkt verlegt.“ (Ivansits, 1990: 194)

Wäre von der Entkriminalisierung bis zu diesem Zeitpunkt theoretisch eine Berücksichtigung der auf Homosexualität beruhenden Freiheitsbeschränkung als Ersatzzeit gem. §228 Abs. 1Z4 ASVG möglich gewesen, so verhinderte der Gesetzgeber mit dieser Gesetzesnovelle, „daß auch Zeiten einer nach dem alten Strafgesetz ausgesprochenen Strafhaft wegen der inzwischen erfolgten Entkriminalisierung als Ersatzzeiten berücksichtigt werden.“ (Ivansits, 1990: 194)

Einem einzigen Betroffenen wurde auf massiven Druck der HOSI-Wien hin die Anerkennung der KZ-Haft als Ersatzzeit für die Pension zugesprochen. Das Verfahren für die Zuerkennung hatte allerdings so lange gedauert, daß der Anspruchsberechtigte noch vor der Zuerkennung verstarb. Auch dies wieder ein Fall von „die Sache in die Länge ziehen“ und warten bis sich das Problem biologisch löst.

Erst als am 1. Juni 1995 der Nationalfonds der Republik Österreich für die Opfer des Nationalsozialismus beschlossen wurde, kamen erstmals auch homosexuelle Opfer der Nazis zu finanziellen Zuwendungen.

Ursprünglich hätte die Aufgabe des Nationalfonds lediglich die Entschädigung jener ÖsterreicherInnen sein sollen „die wegen der Schaffung des Truppenübungsplatzes Allentsteig im Döllersheimer Ländchen enteignet worden waren.“ (Koschat, 1997: 63)

Dies rief jedoch eine Reihe verschiedenster Organisationen — darunter die HOSI Wien — auf den Plan, die sich dafür einsetzten, daß auch alle anderen bisher vergessenen Opfergruppen Ansprüche auf Zahlungen aus dem Nationalfonds erhielten und so "gelang es, den Nationalfonds so auszuweiten, daß all jene Gruppen, die bisher nicht als Opfergruppe anerkannt und demnach nicht entschädigt worden waren, in diesen aufgenommen wurden.

Somit haben auch lesbische und schwule NS-Opfer ein Anrecht auf Entschädigung nach dem Nationalfondsgesetz." (Koschat, 1997: 63)

Diese Entschädigung kommt allerdings erstens für die meisten Opfer viel zu spät und zweitens sind diese Zuwendungen keinesfalls Summen die Anlaß zum Jubeln geben könnten.

Jeder bewilligte Antrag wird mit einer einmaligen Zahlung von öS 70.000.— abgespeist. „Nur im Falle nachweislicher Bedürftigkeit“ (Koschat, 1997: 63) können diese öS 70.000.— erhöht werden.

Wird ein Antrag an den Nationalfonds abgelehnt gibt es keinen Instanzenweg, also keine Möglichkeit zu berufen.

Grundsätzlich können zwar die Ansprüche auf Gelder aus dem Nationalfonds vererbt werden, allerdigs sind auch hier homosexuelle Lebensgemeinschaften wieder einmal diskriminiert. Hinterbliebene aus lesbischen oder schwulen Lebensgemeinschaften gelten nicht als Angehörige und haben somit wenn der Anspruchsberechtigte bereits verstorben ist keinen Anspruch auf Zahlungen aus dem Nationalfonds.

Kollektives Verdrängen

Insgesamt stellt sich so in Österreich — wie in der Bundesrepublik — die Situation homosexueller NS-Opfer immer noch als eine extrem unbefriedigende heraus. Neben der unzureichenden „Wiedergutmachung“, die homosexuelle NS-Opfer gegenüber anderen Opfergruppen immer noch deutlich benachteiligt, geht dies so weit, daß auch in den Neunzigerjahren noch Parlamentsabgeordnete wie der VP-Abgeordnete Donabauer im Rahmen der Debatte um das OFG und den Nationalfonds immer noch bezweifeln können, „daß Homosexuelle im Dritten Reich verfolgt worden wären.“ (Koschat, 1997: 63)

In Österreichischen Schulbüchern findet sich zwar zwischenzeitlich schon überall ein — wenn auch meist dürftiger — Abschnitt über die Geschichte des Nationalsozialismus, bei den erwähnten Opfern wird jedoch fast immer sehr selektiv vorgegangen. Selten sind homosexuelle NS-Opfer überhaupt erwähnt, der Umgang Österreichs mit diesen Opfern nach 1945 wird nirgends angesprochen.

In Mauthausen konnte erst in den späten Achzigerjahren mit einem Gedenkstein an die Homosexuellen Opfer erinnert werden.

Bei Gedenkfeiern für die Opfer des Nationalsozialismus werden die lesbischen und schwulen Opfer oft immer noch „vergessen“. Erst 1997 „waren in Mauthausen die homosexuellen Initiativen aus Österreich mit ihrer Feier an der Gedenktafel für die lesbischen und schwulen KZ-Opfern erstmals offiziell im Programmheft der Befreiungsfeier angeführt.“ (Bartel, 1997: 10)

Ist der Faschismus und Nationalsozialismus in Österreich allgemein schon kollektiv verdrängt worden, so ist es die Geschichte schwuler und lesbischer NS-Opfer noch viel mehr.

Und mit ihrer Geschichte wurden auch die Opfer dieser Geschichte verdrängt, sogar bis nach ihrem Tod.

Bibliographie

  • Bartel, Rainer: Befreiung im ehemaligen KZ-Mauthausen, in: Pride, Das Gratismagazin der HOSI-Linz, Nr. 38, Juni 1997
  • Dallinger, Alfred: Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten Srb und Freunde an den Bundesminister für Arbeit und Soziales betreffend die homosexuellen Opfer des Nationalsozialismus; Nr. 2474/J vom 12.9. 1988; II-5312 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVII. Gesetzgebungsperiode, Wien 1988
  • Galanda, Brigitte: Die Maßnahmen der Republik Österreich für die Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus — Wiedergutmachung, Wien 1985, Manuskript, DOW-Bibliothek: 14533
  • Hauer, Gudrun: Lesben und Schwulengeschichte — Diskriminierung und Widerstand, in: Handl/Hauer/Krickler/Nußbaumer/Schmutzer: Homosexualität in Österreich; aus Anlaß des 10jährigen Bestehens der Homosexuellen Initiative (HOSI) Wien, S 50 - 65, Wien, 1989
  • Hauer, Gudrun: Homosexuelle im Faschismus, in: Hauer/Schmutzer: Das Lambda-Lesebuch, Journalismus andersrum, S 107 - 124,Wien 1996
  • Hauer, Gudrun: Lesben und Nationalsozialismus, in: Hauer/Schmutzer: Das Lambda-Lesebuch, Journalismus andersrum, S 149 - 155, Wien 1996
  • Ivansits, Helmut: Das Wiedergutmachungsrecht für Opfer politischer, religiöser oder rassischer Verfolgung, in: Das Recht der Arbeit, 40. Jahrgang, Nr.3, S 185 - 195; Wien 1990
  • Koschat, Martin: Aussitzen bis zur Vergasung, in: Lambda-Nachrichten 1/97, S 62 - 63;
  • Ostler-Ganzmüller: Die „Inversionswelle“ — Jugendbewegung, Schwule und Nationalsozialismus, in: Hauer/Schmutzer: Das Lambda-Lesebuch, Journalismus andersrum, S 165 - 175, Wien 1996
  • Vranitzky, Franz: Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten Voggenhuber, Freundinnen und Freunde an den Bundeskanzler betreffend die Mitverantwortung Österreichs an den Verbrechen des Nationalsozialismus, Wahrnehmung dieser Mitverantwortung durch die II. Republik, Anerkennung und Entschädigung der Opfer; Nr. 2666/J vom 13. 3. 1992; II-5826 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. Gesetzgebungsperiode; Wien 1992
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