Heft 7-8/2000
Dezember
2000

Bildung der Elite

Über die Funktionalisierung der Wissenschaft für Staats- und Geldmacht

Lehrende und Lernende mischen sich in die laufende Universitäts-Reform ein — leider zumeist falsch.

Lehrende und Lernende beklagen Studiengebühren, Mittelkürzungen, Reglementierungen, Studienzeitverkürzungen, vermehrten Prüfungsdruck, usw. Und immer wieder begründen sie ihre Kritik nicht nur mit den offensichtlichen Konsequenzen für ihre Tätigkeiten beim Lernen und Lehren. Sie brauchen regelmäßig noch zusätzlich den Verweis darauf, dass die Bildungspolitiker gegen Rechte verstoßen und Freiheiten beschneiden, die ihnen doch als Lehrende und Lernende zustehen würden. Die geplante „leistungsorientierte Mittelvergabe“ in Forschung und Lehre verstoße — so läßt sich lesen — gegen die „Freiheit von Forschung und Lehre“. Denn Forschung und Lehre habe — wird das Prinzip der „leistungsorientierten Mittelvergabe“ eingeführt — anderen Kriterien zu folgen als dem wissenschaftlichen Interesse der Hochschullehrer. Die Einführung von Studiengebühren installiere einen „sozialen Numerus Clausus“ und verstoße so massiv gegen das „Recht auf Bildung“, das doch jedermann und zwar unabhängig von seiner sozialen Herkunft zustehe.

Studierende lassen es also nicht dabei, ihr Interesse an der Erhaltung oder der Verbesserung vorfindlicher Bedingungen vorzutragen; sondern betonen, dass ihre Interessen in jeder Hinsicht berechtigte seien, dass sie den höchsten Prinzipien staatlichen Bildungspolitik entsprechen und deswegen vom Staat zu erfüllen seien.

Recht haben sie darin, dass in der Tat im demokratischen Bildungswesen und Wissenschaftsbetrieb die „Freiheit von Forschung und Lehre“ und das „Recht auf Bildung“ gelten, dass es sich um Prinzipien handelt, nach denen der gesamte Wissenschafts- und Bildungssektor organisiert ist. Unrecht haben sie allerdings darin — und besonders die Studierenden -, wenn sie meinen, diese Rechte und Freiheiten gäbe es ihretwegen; dass die Rechte der Studierenden deswegen schon Rechte für die Studierenden seien. Weder ist etwa mit dem „Recht auf Bildung“ einem jeden Bürger die freie geistige Entwicklung versprochen; noch formuliert es ein staatliches Interesse, unterschiedliche Bildungsvoraussetzungen zu egalisieren. Aber was noch viel wichtiger ist: Dies verdankt sich nicht etwa verfehlter staatlicher Bildungspolitik — wie Studierende vielfach beklagen, wenn sie mehr Geld fordern oder sich über Gebühren beschweren, die sie zahlen sollen.

Im folgenden will ich 1. exemplarisch zeigen, wie der Wissenschaftsbetrieb als Dienstleistungsunternehmen für Staat und Kapital fungiert; und 2., dass die Freiheiten und Rechte zu den Funktionsprinzipien eines solchen bürgerlichen Wissenschaftsbetriebs dazu gehören; also nichts mit dem zu tun haben, was sich Lehrende und Lernende unter ihnen vorstellen, wenn sie im Namen dieser Freiheiten und Rechte ihre Bedürfnisse beim Staat einklagen.

I. Die Freiheit der Wissenschaft — eine Herrschaftstechnik

Freiheiten, handele es sich um die Meinungsfreiheit, die Glaubensfreiheit oder auch die Freiheit von Forschung und Lehre, sind — so haben wir gelernt — hohe Güter und Schmuckstücke der Demokratie. Wem angesichts von Arbeitslosigkeit, Sparpolitik, AKWs oder Kriegsbeteiligung partout kein Grund zur Verteidigung der Demokratie entfällt, greift zurück auf diese Freiheiten. Die hat es nämlich im Faschismus nicht gegeben, heißt dann der letzte Rettungsanker. Dabei zeigt schon dieser angestrengte Vergleich, dass das uneingeschränkte Lob der Freiheiten ziemlich verfehlt ist. Nicht nur, weil es ohnehin nur als relatives Lob daherkommt — es soll für die Demokratie sprechen, dass sie sich vom Faschismus unterscheidet! -, sondern vor allem, weil es Maß nimmt an staatlichen Erlaubnissen. Dass der demokratische Staat seinen Bürgern etwas gewährt, was sein Vorgänger nicht oder nur begrenzt zugelassen hat, dafür wird er Gründe haben, die es vor dem Halleluja allerdings erst einmal zu prüfen gilt. Welche das sind, läßt sich am besten ermitteln, wenn man die Kehrseite der dem privaten Handeln eingeräumten Freiheiten betrachtet. Wer sagt: „Ihr dürft dies und das!“, sagt zugleich immer: „Aber jenes und solches dürft ihr nicht!“ Mit der staatlichen Definition von Freiheiten und Bürgerrechten steht zugleich fest, was als Mißbrauch gilt und verboten ist. Die staatliche Erlaubnis ist also die Festlegung der Bürger auf einen Spielraum funktionellen Handelns. So erklärt der Hüter der Meinungsfreiheit etwa: ‘Ihr dürft Eure Meinung frei sagen! Aber ich erlaube Euch nicht so ohne weiteres, dafür zu sorgen, dass Eure Meinung eine praktische Anerkennung erfährt. Was von Euren Meinungen dann berücksichtigt wird und was nicht, entscheide ich! Wer nicht berücksichtigt wird, soll sich nicht grämen, sondern froh sein, dass er überhaupt ....’ So ist der Bürger als kritischer Demokrat gefragt, darf sich in die Politik einmischen und wird zugleich auf konstruktive, also staatskonforme Kritik festgelegt — auf die er sich dann auch noch ganz viel einbilden darf.

Bei der Freiheit von Forschung und Lehre ist es nicht anders. Auch hier ist das Funktionelle an der staatlichen Gewährung von Freiheiten zu untersuchen.

1. Das Prinzip der Wissenschaftsfreiheit

Die Hochschulen sind Einrichtungen des Staates. Er steht für sie ein, bezahlt die anfallenden Sach- und Personalkosten. Den Hochschullehrern garantiert er einen sorgenfreien Lebensunterhalt. So können sie — und das sollen sie gerade — Wissen produzieren und vermitteln, ohne sich ständig jene Geldsorgen machen zu müssen, mit denen sich die Mehrheit der Bevölkerung herumschlägt. Das ist ihr Privileg. D.h. sie müssen sich deswegen auch mit dem Inhalt ihrer (Kopf-)Arbeit nicht dem Geldgeber andienen. Der erpreßt sie nicht mit Geldnot, damit sie ihm wohlgefällig denken und forschen, wie das unter feudaler Herrschaft der Fall war. Die Wissenschaftler setzt der Staat nicht nur von den Nöten der Erwerbsarbeit frei, sondern auch von staatlichen Weisungen beim Nachdenken. Er schreibt nicht den Inhalt oder gar das Ergebnis der Forschung vor, sondern überläßt beides den Professoralhirnen, erklärt allein sie dafür zuständig. Wissenschaftler sollen ganz ihrem Forschungsinteresse und der Logik des Denkens folgen, ihre Forschung voran bringen und so das Wissen ganz allgemein und — zunächst einmal — ganz ohne jeden bestimmten staatlich erwünschten Anwendungszusammenhang entwickeln. Wissen mehren, lautet dieser erste, sehr abstrakte Staatsauftrag, der in der Freiheit der Forschung eingeschlossen ist. Er verweist darauf, dass der „moderne Staat“ Wissen als Mittel seiner Macht gebraucht. Nur weil es ihm auf wirkliches Wissen ankommt, setzt er den Wissenschaftsprozeß von all den zeitlichen, materiellen und sonstigen Zwängen frei, die das Erwerbsleben auszeichnen. Nach Vorschrift, unter Zeitdiktat oder Finanzdruck lassen sich im übrigen — das liegt in der Natur dieser Sache — neue wissenschaftliche Erkenntnisse auch gar nicht produzieren.

Wenn um die Wissenschaft eine Art Zaun mit staatlicher Freiheitsgarantie errichtet wird, dann bedeutet dies umgekehrt, dass außerhalb dieser Sphäre des Geistes, also in Politik und Ökonomie nicht das systematisch produzierte Wissen die Zwecke der Menschen bestimmt. Der staatlich fürs systematische Nachdenken über Natur und Gesellschaft freigesetzte Stand kommt bei ihrer Gestaltung nicht zum Zug, d.h. den Wissenschaften wird mit der theoretischen Reflexion nicht zugleich die praktische Bestimmung gesellschaftlicher Anliegen überantwortet. Ökonomie und Familie, Justiz und Kultur, Schule und Fernsehen werden nicht nach Einsicht, d.h. nach Abklärung aller Argumente, sondern getrennt von der Wissenschaft nach Interessen regiert, die sich keiner wissenschaftlichen Prüfung unterwerfen müssen, denn sie sind bekanntlich mit Macht ausgestattet. So melden denn beide gesellschaftlichen Bereiche, Staats- und Geldmacht, steigenden Bedarf an wissenschaftlicher Erkenntnis an, aber eben nur als Mittel für ihre feststehenden Ziele. Es läßt sich bekanntlich keine Partei von ihren politischen Anliegen durch die Erwähnung neuster Erkenntnisse oder einiger guter Argumente abbringen. Wissenschaft darf und soll zwar Staatsorgane beraten, d.h. ihrem politisch beschlossenen Interesse passende Argumente liefern; weswegen sich bekanntlich jede Partei ihre Wissenschaftler sucht und sie auch findet, die dann ihre politischen Anliegen — nicht etwa objektiv prüfen, sondern — stützen. Aber von der Einmischung in die politischen Zwecksetzungen, von einer auf praktische Änderung dringenden Kritik sind die Produzenten der Erkenntnis ausgeschlossen.

Gerade dadurch, dass die Wissenschaft von jeder besonderen, staatlich bestimmten Zwecksetzung frei ist, erfüllt sie ihre Aufgabe, als allgemeines geistiges Dienstleistungsunternehmen Erkenntnisse zur produzieren, die dann für Zwecke und Anliegen zur Verfügung stehen, die selbst der wissenschaftlichen Reflexion entzogen sind. So schafft sie einen Fundus an Wissen, aus dem sich Staat und kapitalistische Ökonomie nach ihren Interessen bedienen. Die sichten in ihren eigenen Etablissements die Resultate und wenden an, was ihnen nützt, lassen sich aber von der Wissenschaft nicht ihre Zwecke vorschreiben. So ist denn mit der staatlichen Einrichtung der Freiheit der Wissenschaft ihre — notwendig — affirmative Funktion institutionalisiert.

Innerhalb der Wissenschaft(-sethik) gilt diese Enthaltsamkeit in Sachen Einmischung geradezu als Tugendbeweis und besitzt den Charakter einer Vorschrift: Wertfrei muss Wissenschaft sein, wenn sie anerkannt sein will, lautet sie. Und gemeint ist mit diesem Wertfreiheitspostulat nichts anderes als das Verbot, aus der Funktionalisierung im staatlichen Geistesghetto auszubrechen und aus wissenschaftlicher Erkenntnis heraus gesellschaftliche Zusammenhänge bestimmen zu wollen. Die gehen den Wissenschaftler nichts an; und folglich gilt es als Mißbrauch der Freiheit der Forschung, wenn Forscher zur Einmischung aufrufen — besonders natürlich, wenn sie auf unerwünschten Ratschlägen auch noch insistieren. Frei von jeder Einmischung ins pralle gesellschaftliche Leben hat die Forschung zu sein, eben wertfrei, lautet die Dienstanweisung, die mit der staatlichen gewährten Forschungsfreiheit formuliert ist.

Wissenschaft, die für jedes staatlich anerkannte Interesse dienstbar sein soll, muß deshalb — gerade im Bereich der Geisteswissenschaften — pluralistisch verfaßt sein. Denn jedes Gedankengebäude bezieht seine Geltung nicht aus seiner Stimmigkeit, sondern aus seiner potentiellen Brauchbarkeit für praktische oder ideologische Zwecke. Pluralismus ist folglich kein Wert im Geistesleben, sondern ein funktionelles Erfordernis seiner Knechtsstellung — mit der die Grenzen des Pluralismus im übrigen klar markiert sind. Die Freiheit der Forschung schließt damit in den Geisteswissenschaften die Gleichgültigkeit gegenüber dem Wahrheitsgehalt des Gedachten mit Notwendigkeit ein. Anders gesagt: Wo der staatliche Auftrag an die Forschung gänzlich abstrakt und ohne inhaltliche Vorgaben allein der Entwicklung von Wissen gilt, da kann folglich alles Gedachte die gleiche Geltung beanspruchen. Wo jeder Wissenschaftler nur seinem subjektiven Gedanken folgen soll, da gilt sein Resultat etwas und zwar völlig unabhängig von seinem Wahrheitsgehalt gleich dem Gedanken des Kollegen, der sich demselben Gegenstand wissenschaftlich zugewandt hat und dabei zu völlig anderen oder sogar zu entgegengesetzten Resultaten gelangt ist. Und so etwas gilt als Gütezeichen der Wissenschaft!

2. Die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit ...

... , die in der staatlich gewährten und eingerichteten Freiheit eingeschlossen sind, liegen damit auf der Hand. Es sind zwei Abteilungen des Mißbrauchs der Freiheit, die den staatlichen Verwalter der Wissenschaftsproduktion stören. Wer als Wissenschaftler Front macht gegen den Pluralismus, wer auf der Wahrheit seiner Erkenntnisse beharrt — und zwar solange wie sie nicht widerlegt sind —, wer sich also dem Prinzip der Gleichgültigkeit gegenüber dem Gehalt des selbst und von anderen Gedachten nicht anschließt, der ist in den Geisteswissenschaften des Dogmatismus überführt und muß — im harmlosesten Fall — nicht ernst genommen werden. Und wenn ein Wissenschaftler dies gar mit dem Anspruch verbindet, aus seinen Erkenntnissen würden ganz bestimmte praktische Konsequenzen folgen, die es gegen die herrschende Realität durchzusetzen gelte, zumal die nur das „schlechte Argument“ des mit Macht ausgestatteten und rücksichtslosen Interesses auf ihrer Seite hätte, wer also als Wissenschaftler gültige gesellschaftliche Zwecke in Frage stellt, der hat gegen das Postulat der Wertfreiheit verstoßen. Der Spielraum dessen, was zum erlaubten Pluralismus gehört oder in ihm noch geduldet wird, fällt je nach politischer Konjunktur enger oder weiter aus. Und ob gegen „Radikale im Staatsdienst“ Berufsverbote verhängt, Abmahnungen ausgesprochen oder sie anderweitig um jede Wirkung gebracht werden, hängt gleichfalls davon ab, für wie ärgerlich die unerlaubte Einmischung des Wissenschaftlers in Zwecke gilt, die ihn praktisch nichts angehen dürfen, obwohl er sich ständig theoretisch mit ihnen zu befassen hat. [1]

Wer dagegen umgekehrt die Disziplinierung von Wissenschaftlern für Mißbrauch der Freiheit hält und in der heute üblichen Auftragsforschung, dem Drittmitteldiktat oder in den von Großkonzernen gesponserten Lehrstühlen das Ende der Forschungsfreiheit erblickt, liegt gänzlich falsch. Der stellt das Dienstverhältnis auf den Kopf und hält die im Universitätsbetrieb gewährte Freiheit glatt für einen Dienst des Staates an der Wissenschaft und ihren Repräsentanten. Wer anprangert, dass sich der Wissenschaft zunehmend ein außerwissenschaftliches Interesse bemächtigt, liegt zwar richtig in der Feststellung der Instrumentalisierung des Geisteslebens. Falsch liegt er jedoch darin, dass er dies für einen neuen Trend hält, ihn am heutigen Stand von Auftragsforschung festmacht [2] und gegen alte Gepflogenheiten hält. Denn um nichts anderes als um eine solche Instrumentalisierung der Resultate der Wissenschaft für Geld- und Staatsmacht ging und geht es bei der staatlichen Einrichtung dieser gesonderten Sphäre namens Universität. An eine Verhinderung des Zugriffs von Nutznießern auf die Wissensproduktion ist wirklich nicht gedacht. Vielmehr ist auf diese Weise umgekehrt die Wissenschaft vom Eingriff in gesellschaftliche Zwecke ausgeschlossen. Wen also allein dieser unmittelbare Zugriff etwa in Gestalt der Auftragsforschung stört, der hat den Witz an Form und Zweck kapitalistischer Wissensproduktion verpaßt. Für ihn wäre das Verhältnis von Wissenschaft und kapitalistischer Gesellschaft schon ziemlich in Ordnung, wenn sich die Auftraggeber aus der Alma mater zurückziehen, folglich erst nach Abschluß der Forschung in eigenen Einrichtungen mit der Brauchbarkeitsprüfung beginnen würden. Wenn doch bloß in der Universität die eindeutigen Zwecke, denen Erkenntnisse so oder so dienstbar gemacht werden, nicht so aufdringlich präsent wären, könnte er glatt am schönen Schein eines freien, ganz eigenen und ziemlich wohltätigen Zwecken verpflichteten Geisteslebens festhalten!

Dass die potentiellen Anwender — Firmen, Branchen, staatliche Einrichtungen — in zunehmendem Maße ihr Interesse an verwertbarem Wissen dort sehr konkret und finanzkräftig [3] geltend machen, wo es produziert wird, kommt der Sparpolitik von Kultusbehörden zwar entgegen und stellt einen Anreiz für kostspielige Forschung dar, begründet sich aber nicht allein aus ihr. Diese Übung, die Wissenschaft gleich über den unmittelbaren Zugriff auf ihre Quellen in den Dienst konkreter politischer und ökonomischer Zwecke zu stellen, erklärt sich zum einen daraus, dass vermehrt technologisches Wissen zu einem entscheidenden Mittel der Konkurrenz von kapitalistischen Konzernen um Weltmarktanteile und von Nationalstaaten um bessere Ausstattung mit Souveränitätsmitteln, wie man sie jetzt im Kosovo-Krieg besichtigen konnte, avanciert. Zum anderen bekommt die Funktionalisierung der staatlichen Forschungseinrichtungen per Auftragsforschung diese neue Dimension überhaupt nur deswegen, weil sich generell das Verhältnis von Grundlagenforschung zu unmittelbar verwendbarer, technologischer Forschung zu Gunsten letzterer verschoben hat. Es gibt im Bereich der Naturwissenschaften immer mehr gesichertes Wissen und folglich konzentriert sich Forschung von sich aus weniger auf „weiße Flecken“ als vielmehr auf Anwendungsfragen. [4]

Fazit: Die Freiheit der Wissenschaft zu verteidigen, ist Sache des Staates. Es gibt keinen guten Grund, sich dieser Angelegenheit anzunehmen. Denn das Bemühen um richtige Erkenntnis von Gesellschaft, ihrer praktischen Umsetzung und um vernünftige Anwendung von Naturwissenschaft hat darin keinen Platz. Wer sich an den Ideologien der Gesellschaftswissenschaft stört, wer ihren Pluralismus für eine geistige Zumutung hält und etwas dagegen hat, dass mittels richtiger Naturerkenntnis heute Zerstörungswerke aller Art voran gebracht werden, kommt vielmehr um die Kritik der staatlich eingerichteten Freiheit der Wissenschaft nicht herum.

II. Das Recht auf Bildung

1. Das Recht auf Bildung — ein staatliches Rekrutierungsinstrument

Das Wissen, das diese abgetrennte Einrichtung Universität hervorbringt, macht sie den gesellschaftlichen Institutionen, die einen Bedarf an Wissen gemäß ihrer Interessen haben, dadurch zugänglich, dass sie Menschen in den Wissenschaften unterrichtet. Die nennen sich Studierende. Dabei handelt es sich um Personen, die sich in der Wissenschaft nach mehreren Jahren des Studiums nach Maßgabe der Ausbildungsordnungen auskennen.

Von diesen mit Wissenschaft befaßten Menschen braucht es in dieser Gesellschaft — und das wird trotz der bzw. wegen der Klage über die „Akademikerschwemme“ immer noch deutlich — relativ wenige. Die Uni mag eine Massenuni geworden sein. Dennoch kommt der größte Teil des Nachwuchses nicht in den Genuß dieser wissenschaftlichen, also höheren Ausbildung.(70%) Das weiß jeder Student, wenn er sich einmal überlegt, welche Schulkameraden er seit der Grundschule abgehängt hat, wieviel von denen in der Hauptschule verblieben, auf die Realschule abgewandert sind oder zwischendurch auf dem Gymnasium das Handtuch geschmissen haben.

Festzuhalten ist also ein weiterer wenig ansprechender Befund: Die Universität ist eine Einrichtung, in der systematisch für den Fortschritt der Wissenschaft gesorgt wird. Und doch ist der größte Teil des Volkes von der Aneignung dieser Wissenschaft ausgeschlossen. Wissenschaft ist also nicht dafür da, dass die Leute sie sich aneignen, dass sie wissender werden und auf der Grundlage der richtigen Erkenntnis von Natur und Gesellschaft ihr Leben in die eigenen Hände nehmen. Anders gesagt: Das Wissen ist hier, im Kapitalismus, keine Bedingung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für alle. Mit der Vermittlung von Wissen wird sparsam umgegangen. Dass die Menschen über alles Wichtige wirklich Bescheid wissen müssen, ist nicht vorgesehen. Sie werden — so lautet der Schluß — dann wohl auch in ihrer Mehrheit über die lebenswichtigen Dinge nicht entscheiden.

Der Ausschluß der Mehrheit vom vorhandenen und wachsenden Wissen ist insofern nicht einfach nur ein Zeichen dafür, dass es für bestimmte Dinge Spezialisten braucht. Denn dass einige sich in bestimmten Abteilungen besonders gut auskennen müssen, weil von ihrem Tun einiges abhängt, ist kein Grund dafür, die Mehrheit der Gesellschaft vom Zugang zu höherer Bildung überhaupt auszuschließen. Wenn ihnen das gesellschaftliche Wissen, an dessen Weiterentwicklung der Staat — wie gesagt — sehr interessiert ist, vorenthalten wird, läßt dies nur den einen Schluß zu: Für die Funktionen, für die sie später in der Berufswelt gebraucht werden, ist die Teilnahme am und die Aneignung von gesellschaftlich Wissen unnötig. Für das, was von ihnen später verlangt wird, müssen die meisten sehr wenig wissen.

Damit ist bereits das Wichtigste über das Recht auf Bildung festgehalten: Es meint die gleiche Berechtigung für jedermann, sich im staatlich vorgegebenen Bildungswesen um eine Bildung zu bemühen, die seinen Vorstellungen entspricht. Doch da dieses Bildungswesen nun einmal von der staatlichen Absicht bestimmt ist, die Mehrheit des Nachwuchses einfachen Tätigkeiten zuzuführen, sie also von höherer Bildung auszuschließen, entscheidet sich über die individuelle Wahrnehmung des Rechts auf Bildung allein, wer zu den privilegierten 30% und wer zum Rest, den 70% gehört. Deswegen besteht das Recht auf Bildung auch bei näherer Betrachtung zunächst darin, dass der demokratische Staat jedermann auf einen schulischen Leistungstest verpflichtet, dem sich niemand entziehen kann (Schulpflicht). In diesem Leistungstest wird jedem die gleiche Chance eingeräumt, zu den Gewinnern oder zu den Verlierern zu gehören. Allerdings ist das staatliche erwünschte Ergebnis des Tests — nämlich die Sortierung nach geistiger Elite und der Masse — von vornherein sichergestellt.

Es hat also mit dem Recht auf Bildung folgendes auf sich: Der Staat legt mit diesem Recht auf Bildung zwar nicht fest, wer zu der Minderheit gehört, die studieren darf. Aber er legt fest, dass es nur eine Minderheit sein soll. Alles andere überläßt er der Lernkonkurrenz der Einzelnen. Die dürfen sich dann — je nach dem — einbilden, der Erfolg oder Mißerfolg in der Bildungskarriere hinge ganz an ihnen.

Dass auf diese Weise Arbeiterkinder schon mal Professor oder Arbeitsminister werden und umgekehrt Professorenkinder auch schon mal die Arbeit am Band kennen lernen, das ist der Bildungspolitik durchaus recht. Denn sie hat sich von alten feudalen Bildungsverhältnissen freigemacht, in denen die Zugehörigkeit zur Elite bereits mit dem Rechtsanspruch identisch war, wieder in Berufen der Elite unterzukommen. Der heutige Staat hat dies für unpraktisch erachtet, weil er für seine Gesellschaft erstens mehr Leute braucht, die überhaupt über eine Ausbildung verfügen. Und weil er zweitens nicht einsieht, dass die Herkunft eines Menschen bereits seine Zukunft garantieren soll. Was als Abbau von Bildungsprivilegien der begüterten Stände, also als Errungenschaft gefeiert wird, hat weder etwas mit der Förderung individueller Bildungsinteressen noch etwas mit der Beseitigung von Stände-, Schicht- oder Klassenunterschieden zu tun. Die gibt es weiter. Nur deren Rolle bei der Ausbildung wird relativiert. Dadurch, dass der Staat unterschiedslos alle derselben Schulpflicht unterwirft, sorgt er dafür, dass sich erst in der Schule, also im Vollzug einer allgemeinen Ausbildung herausstellt, wer für die Führungsberufe taugt und wer zu den Geführten gehört. An der schulisch gemessenen Leistung und nicht an der Herkunft soll sich entscheiden, auf welcher Ebene der Berufspyramide man den „Ernst des Lebens“ kennenlernt.

Der demokratische Staat steht also auf dem Standpunkt, dass die „Leistungs-Besten“ seines Volkes und nicht die „Herkunfts-Besten“ die nationale Elite bilden sollen. Und deswegen setzt er fest, dass nicht vergangene Verdienste der Eltern über die zukünftige Brauchbarkeit der Kinder entscheiden. Die müssen die immer noch selber beweisen. Das ist keine Menschenfreundlichkeit. Es ist ein staatspolitischer Effektivitätsgedanke, der ihn zu dieser Form der Auslese in statt vor der Schule bewegt: Die Besten für die Elite.

So recht es ihm ist, wenn sich gelegentlich Arbeiterkinder hocharbeiten, so wenig stört es ihn umgekehrt, dass cum grano salis doch wieder die meisten in der „sozialen Schicht“ landen, von der aus sie in die Schulkonkurrenz eingestiegen sind. Dass die jedermann eingeräumte gleiche Chance — alle fangen zeitgleich bei Null an, lernen das Gleiche in gleicher Zeit beim gleichen Lehrer und schreiben alle zusammen die gleichen Tests und werden nach dem gleichen Maßstab zensiert — auf höchst unterschiedlichen sozialen Lernvoraussetzungen basiert, kommt dem Verwalter des demokratischen Bildungswesens durchaus recht. Denn am Ende will er gerade Unterschiede haben, die er als relative Unterschiede in der Lernleistung per Zeugnis festhält. Und wenn es den Kindern der „Unterschicht“ in dieser Hinsicht an vielem ermangelt, die Oberschichtler bereits mit einem Vorsprung in die chancengleiche Konkurrenz einsteigen, dann geht das vollständig in Ordnung. Aus sozialer Sentimentalität heraus Abstriche an seinem Kriterium — nur die relative Lernleistung entscheidet — zu machen, fällt ihm nicht ein: Zumal die Unterschichtler doch ihre Chance gehabt haben. Nur haben sie die eben nicht wahrgenommen, sagt er.

2. Sozialer Numerus Clausus

Deswegen ist auch der „soziale Numerus Clausus“, den die Studierenden heute zu Recht beklagen, (Studiengebühren, Erschwerung des Jobbens bei verkürzter Regelstudienzeit ...) überhaupt kein Widerspruch zum Recht auf Bildung. Und deswegen ist Studienförderung auch gar nicht als ein Mittel gedacht, um den sozialen NC abzuschaffen. Bekanntlich greift staatliche Studienförderung erst dann, wenn sich Lernende trotz der schlechten Einkommensverhältnisse, die das schulische Lernen erschweren, nach oben „durchgekämpft“ haben. Mit dieser Studienförderung wird nicht Leuten mit einem Zuschuß zu den privaten Lernkosten geholfen, damit sie es beim Lernen ganz generell und von Anfang an in der Schule leichter haben. Da werden nicht etwa Einkommensunterschiede zwischen „Ober- und Unterschicht“ nivelliert. Diese Unterschiede im Einkommen werden nicht angetastet. Was würde denn aus unserem schönen Kapitalismus ohne die berühmten „einkommensschwachen“ Familien werden! Dann gäbe es ihn glatt nicht mehr, dann wäre jede Arbeit unrentabel, weil zu teuer! Also, daran soll sich nicht ändern. Umgekehrt ist es: Nur wer den staatlichen Schulträgern bereits beim Durchgang durch das allgemeinbildende Bildungswesen bewiesen hat, dass er sich — mit Hilfe der Familie — gegen alle Schwierigkeiten, die der Herkunft geschuldet sind, durchzuboxen versteht, der kommt in den „Genuß“ eines Stipendiums. Also nur der Unterschichtler, der in 12 Jahren seine weitere Bildungswürdigkeit mit der Matura unter Beweis gestellt hat, besitzt einen Anspruch auf diese Förderung.

Mit Studienförderung will der Staat zwei Sachen miteinander verträglich machen: Da gibt es erstens ein Interesse an schwachen Einkommen. Das liegt bekanntlich bei Unternehmern vor, für die Löhne u. Gehalter Kosten sind, die immer auf die Gewinne drücken. Dieses Interesse schützt der Staat. Und da gibt es zweitens ein bildungspolitisches Interesse daran, dass über die Studienzulassung in erster Linie der Erfolg in der Lernkonkurrenz entscheidet. Die beiden Interessen geraten bei Studienberechtigten aus einkommensschwachen Familien in einen Widerspruch. Was der Staat also mit Studienbeihilfen verträglich machen will, das ist das staatlich geschützte Interesse der Unternehmer an „schwachen Einkommen“ und sein eigenes Interesse an der Ausbildung bewährter, bildungswürdiger Menschen aus der „Unterschicht“. „Begabte“ oder „Hochbegabte“ — wie diejenigen dann heißen, die es trotz widriger sozialer Bedingungen bis zur Matura geschafft haben — dürfen ihm nämlich nicht durch die Lappen gingen Also läßt er einkommensmäßig alles so wie es ist und gibt einigen Studenten einen Zuschuß. Der reicht zwar nicht, um das Studium zu finanzieren, stellt aber den guten staatlichen Willen unter Beweis und ist ein Ansporn für die Studierenden, es auf der Grundlage der unzureichenden Förderung dann weiterhin aus eigener Kraft zu schaffen. Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen sind also gar nicht wegen der Studierenden erfunden. Damit tut der Staat sich einen Gefallen: Es geht ihm um die Förderung eines elitewürdigen Nachwuchses.

Wie wenig der Staat mit seinen Studienförderungen einem „sozialen Wert“ verpflichtet ist, wie sehr er dabei nur an sich denkt, läßt sich heute mühelos feststellen: Ihm fällt dieses Förderungsinstrument Studienbeihilfen vor allem dann ein, wenn er feststellt, dass die Nachfrage nach Hochschulabsolventen größer ist als das Angebot, und wenn ihm dieser Zustand mißfällt. Dann erfüllt die Studienförderung neben ihrer qualitativen Funktion zugleich einen quantitativen Dienst als Kapazitätssteuerungsinstrument. Nicht nur mit Stipendien und Studienbeihilfen, sondern zusätzlich auch mit den Studiengebühren, Einschreibgebühren, Hörergelder und Regelstudienzeitverkürzungen hat der Staat ein Steuerungs- und damit Selektionsinstrument: Mal mit der Aufstockung der Gebühren und dem Abbau von Stipendien und mal umgekehrt. Er setzt die Kostenfrage des Studiums also sehr bewußt als Selektionsinstrument ein. Und wenn er obendrein bei sich Finanzierungslücken entdeckt, dann ist es für ihn ausgemachte Sache, dass das Studium „verteuert“ werden muß..

Übrigens löst sich deswegen auch der „Streit“ in Sachen Studienbeihilfe versus Einführung von Studiengebühren auf. Wenn ein Bildungspolitiker sich gegen Studiengebühren und für Anhebung der Anzahl der Studienbeihilfenbezieher (von einer Anhebung der Studienbeihilfen selbst ist nicht die Rede) stark macht, dann liegt da kein Gegensatz, kein Zerwürfnis prinzipieller Art vor. Und schon gar nicht hat so ein Politiker vor, sich auf die Seite der Studierenden zu schlagen. Der ganze Streit löst sich in eine Methodenfrage auf: Wann soll die Selektion greifen, die über den Zugang zu den Jobs der Elite entscheidet? Vor dem Antritt des Studiums oder während des Studiums: Da steht die eine Fraktion auf dem Standpunkt, erst im Studium könne und solle sich beweisen, wer tauglich ist für die gehobenen Berufe. Deswegen ist sie nicht für die Verschärfung des sozialen Numerus Clausus. Vielleicht nimmt sie sogar Verschärfungen bei den Stipendien zurück. Da sie das Angebot auf dem Markt nicht ändert, verschärft sie dadurch die Lernkonkurrenz in den Hochschulen und sorgt dafür, dass die Studierenden sich selbst wechselseitig das Leben schwer machen. Denn es will nun einmal jeder von ihnen zu den Gewinner gehören und muß deshalb bestrebt sein, Verlierer zu produzieren. Dieses Verfahren ist anderen Fraktionen zu teuer. Sie wollen dem Studentenberg bereits vor Studienbeginn zu Leibe rücken. Mit einer Verteuerung des Studiums schrecken sie die Kinder der Minderbemittelten gleich ab. Dadurch geht’s vielleicht an der Uni etwas bequemer zu. Der „Berg“ wird nicht zum Studentenberg, sondern zum Realschüler- oder Berufsschülerberg und radikalisiert den Lehrstellenmangel.

Der soziale Numerus Clausus wird zur Zeit verschärft, keine Frage. Diese Variante beginnt sich immer mehr durchzusetzen. Ein Problem haben demokratische Regierungen damit nicht. Und wenn sich dadurch die „Elite“ der Gesellschaft wieder mehr aus ihren eigenen Reihen rekrutiert — quasifeudal -, dann fehlt ihnen zwar das ideologische Argument der „Chancengleichheit“ als Werbeträger. In der Sache können sie sich durchaus damit anfreunden. Denn sie wissen, dass auf die eingesessene Elite deswegen in schweren Zeiten Verlaß ist, weil die mehr zu verlieren hat. Die Kinder der Betuchten haben nämlich — anders gesagt — Grund für ihren Nationalismus, für ihr Dafürsein. Und als ideologischer Werbeträger wird dann der Wert „Chancengleichheit“ durch den Wert „Leistung“ ersetzt und mit dem neuaufgelegten „Begabungsargument“ unterfüttert.

Wenn Studierende über die Einführung des „sozialen Numerus Clausus“ Klage führen, dann hat dies also einen faden Beigeschmack. Was ist von einer Klage über den „sozialen NC“ zu halten, die erst dann laut wird, wenn der eigentliche soziale NC längst seine Wirkung getan hat, die Sortierung nach Elite und Masse vollzogen ist? Was ist davon zu halten, dass ausgerechnet jene, die erst einmal mit Erfolg die große Mehrheit ihres Jahrgangs, davon die übergroße Mehrheit aus den unteren Klassen bzw. Schichten, hinter sich gelassen haben, die Erschwernis beim endgültigen Durchmarsch in die Jobs der Elite beklagen? Vorsichtig formuliert: Greift ein solcher Protest nicht etwas zu kurz?

[1Vgl. dazu den Fall Schmitz-Feuerhake, Uni Bremen, die aus strahlenphysikalischen und -medizinischen Erkenntnissen heraus zu dem völlig stimmigen Schluß kommt, dass AKWs (Krümmel-Elbe) abgeschaltet werden müssen. Diese Forschungsgruppe wird von der Universitätsleitung abgemahnt, nachdem KKW-Betreiber und Landesregierungen erwartungsgemäß die Unhaltbarkeit der Befunde z.B. mit dem Hinweis untermauert haben, dass an der Studie Kernkraftgegner beteiligt waren.

[2Übrigens wird auch dabei keinem Wissenschaftler ein Forschungsvorhaben oktroyiert. Denn kein Forscher kann etwas erforschen, was er nicht beherrscht. Und wenn das, was die Forschung bereits zusammengedacht hat, auf das finanzkräftige Interesse von Abnehmern stößt, dann liegt kein Mißbrauch, sondern die nicht gerade seltene Identität von Forschungsstandpunkt und außerwissenschaftlichem Interesse vor.

[3Was ihnen im übrigen so manche Ausgabe für eigene Forschungslabore erspart.

[4Was im übrigen Wissenschaftler nicht daran hindert, auch dann um Sponsoren in der „freien Wirtschaft“ zu werben, wenn sie selbst um noch bestehende Wissenslücken in den theoretischen Grundlagen ihrer Disziplinen wissen. Wo Universitäten heute zudem ihre Bedeutung durch die Anzahl der eingeworbenen Drittmittel zu unterstreichen pflegen, da verlegt sich Forschung ohnehin vermehrt auf die Ermittlung „nützlichen Wissens“. Einen Haken hat es allerdings, wenn die Universitätsaufsicht daraus ein Prinzip macht und die einmal erwiesene Nützlichkeit einer Forschungsrichtung zum Grund ihrer weiteren Förderung deklariert. Damit wird umgekehrt jene Forschung, nach der keine Nachfrage herrscht, zum nicht mehr finanzierbaren Luxus erklärt. Auf diese Weise wird der immer schon gültige Standpunkt der Brauchbarkeit des Wissens radikalisiert: Bereits in ihrem Ausgangspunkt, also in ihrer wissenschaftlichen Fragestellung wird Forschung darauf verpflichtet, dass ihre Endpunkte brauchbar zu sein haben, also ein bestimmtes Bedürfnis von Anwendern bedienen müssen. Das ist nach zwei Seiten hin widersprüchlich. Denn zum einen ergeben sich die Bedürfnisse nach kapitalistisch benutzbarem Wissen zum großen Teil überhaupt erst aus der betrieblichen oder nationalen Konkurrenz, d.h. nicht aus einem geplanten Prozeß; sodass Konzerne und Staaten heute noch gar nicht wissen, mit welchen neuen Technologien sie morgen den Konkurrenten ruinieren können. Und zum anderen ist es so, dass neue, frei von jedem Anwendungsbezug ermittelte Erkenntnisse die Abnehmer überhaupt erst auf Ideen bringen, wie sie sie für ihren Gewinn, für Erfolge in der Standortkonkurrenz oder der militärischen Konkurrenz etc. nutzen können.

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