ZOOM 2/1999
März
1999
NATO – Anarchie

Bomben auf das Völkerrecht

NATO-Bombardements auf Jugoslawien stellen einen inflagranten Bruch des Völkerrechts dar und können völkerrechtlich nicht gerechtfertigt werden.

Es ist ein beliebtes Ritual der Politik und vieler Medien, rechtswissenschaftliche Lehrmeinungen gegeneinander auszuspielen, um sich nach Belieben Legitimation des Handelns beziehungsweise seiner veröffentlichten Anschauung bei dieser oder jener Lehrmeinung zu besorgen, im Kern im eigenen Wirken aber frei und ungebunden zu bleiben. Auch die Außenpolitik und die betreffende Berichterstattung bedienen sich dieses Mittels gegenüber dem Völkerrecht und seiner Wissenschaft und dies nicht nur, aber eben auch in Österreich. Die Zeit seit dem Zweiten Weltkrieg über mag dieses Ritual mehr oder weniger unschädlich gewesen sein. In einer Frage, in der drei ständige Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ihre Unfähigkeit und Unwilligkeit, zu einem Konsens im Sicherheitsrat zu gelangen, mit dem Mittel der Entfachung eines nicht vom UN-Sicherheitsrat gedeckten Krieges kompensierten, den die beiden anderen vetoberechtigten Mitglieder als „verbrecherische Verletzung des Völkerrechts“ qualifizieren, scheint es für den Völkerrechtler hoch an der Zeit, dem politischen Mißbrauch seiner Person und seines Wissens einen Riegel vorzuschieben.

Zum einen wird sich auch ein Völkerrechtswissenschafter physisch einem Dritten Weltkrieg nicht entziehen können. Dieses Gespenst des Dritten Weltkrieges steht aber nach wie vor hinter einer NATO-Entscheidung zu jedweder Verschärfung ihrer derzeitigen militärischen Kampfhandlungen, vor allem aber zum Einsatz von Bodentruppen, und hinter einem Scheitern der derzeitigen russischen Friedensinitiative. Daß sich diese Gefahr entgegen ihrer Wahrnehmung in den österreichischen und westlichen wie östlichen Medien fortschreitend verdichtet, anstelle verringert, ergibt sich zwangsläufig aus einer Grunderfahrung internationaler Diplomatie, die eben eine politische Lösung fundamental von einer militärischen unterscheidet. Die Lösung der Diplomatie liegt im Kompromiß der Standpunkte beider Seiten, ohne daß eine davon ihr Gesicht verliert. Die Logik des Krieges inkludiert demgegenüber Sieg und Niederlage, sie erlaubt keine andere Wahrung des Gesichtes mehr, als zu siegen. Ihre Lösung besteht im Zwang zur Kapitulation, ihr Übergang zur Politik nach der Kapitulation besteht im Diktat des Siegers. Im Vergleich zur Ausgangslage von Rambouillet hat der Versuch einer militärischen Lösung der Kosovo-Frage die Positionen beider Beteiligten weiter auseinandergeführt und die Chance, die Grundvoraussetzung einer diplomatischen Lösung, nämlich ohne Gesichtsverlust einen Kompromiß zu erzielen, für beide Seiten entscheidend verringert. Für jeden Friedensvermittler stellt sich heute bereits ein Grundproblem, das es vor dem Beginn der Bombardements nicht gegeben hat: Wie kann sichergestellt werden, daß die militärischen Kampfhandlungen zumindest unterbrochen, wenn nicht beendet werden, ohne daß eine der beiden Seiten das Gesicht verliert? Erst dann hat man in formaler, aber immer noch nicht in materieller Hinsicht den Gesprächsstand erreicht, der in Rambouillet gegeben war.

Aber schon Rambouillet, das sich nachträglich nicht als Versuch einer politischen Lösung, die irgendeinem souveränen Staat auf der Erde zugemutet werden hätte können, sondern als die Formulierung eines politischen Kriegszieles herausstellt, machte deutlich, daß es in diesem Krieg längst nicht um die Bundesrepublik Jugoslawien allein, geschweige denn um eine humanitäre Frage geht, sondern auf die Absteckung der neuen Interessenssphäre von NATO, USA und Europäischer Union auf dem Balkan gegenüber demjenigen der Russischen Föderation und ihrer Verbündeten gezielt wird, in deren Arme jeder souveräne Staat auf dem Balkan, der sich dem Primat von NATO, USA und/oder Europäischer Union nicht unterwirft, früher oder später zwangsläufig getrieben wird. Dieses eigentliche Ziel der Abgrenzung von Interessenssphären mit der zwangsläufigen Folge eines Wiedererstehens einer politischen Trennlinie quer durch Europa und einer Wiederaufnahme der Rüstungsspirale verdeutlichen insbesondere diejenigen Bestimmungen des Interimsabkommens für Frieden und Selbstregierung für Kosovo vom

23. Februar 1999, allgemein Abkommen von Rambouillet genannt, die das Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb des Kosovo betreffen. Sie finden sich im Kapitel VII und umfassen die Errichtung einer 25 km gegenseitigen Sicherheitszone in der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb des Kosovo, die wie der Luftraum von Kosovo für jugoslawischen Flugverkehr gesperrt und der NATO Kontrolle unterstellt wird (Art X), und die Verpflichtung, die in Annex B zu Kapitel VII umschriebene Rechtsstellung der NATO geführten Multi-National Military Implementation Force zu akzeptieren. Abgesehen von den üblichen Privilegien und Immunitäten für NATO-Personal umfassen diese gemäß Ziffer 8 dieses Annexes den freien und ungehinderten Zugang zum gesamten Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien, eingeschlossen Luftraum und Küstenmeer, für NATO-Personal, einschließlich seiner Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge und Ausrüstung. Ziffer 15 begründet eine analoge Verpflichtung hinsichtlich des Kommunikationsnetzes und –raumes. Ziffer 21 räumt der NATO ein nur mit dem Verweis auf die Befugnisse aus diesem Kapitel spezifiziertes Festnahmerecht bezüglich Individualpersonen ein. Was den Kosovo selbst anbelangt, so lassen sich die betreffenden Bestimmungen des Interimsabkommens in völkerrechtlicher Hinsicht nicht treffender charakterisieren als die Errichtung eines unter NATO-Führung gestellten internationalen Protektorates mit bloß noch formaler Zuordnung zur Bundesrepublik Jugoslawien. Das gesamte Abkommen, insbesondere aber die genannten Bestimmungen des Kapitels VII, reizen daher die Konsensgrenze einer – wenn auch wirtschaftlich extrem geschwächten – Russischen Föderation bis zum äußersten aus. Sie ist gefordert, einen Staat, mit dem sie weit mehr als über Religion, Panslawismus und frühere Staatsideologie durch gemeinsame strategische Interessen und Interessen betreffend die zukünftige Regelung des nach dem Zusammenbruch des ehemaligen Jugoslawien und der Sowjetunion nach wie vor völkerrechtlich ungeklärten Donauregimes verbunden ist, der unmittelbaren und auch physischen NATO-Kontrolle zu überantworten. Ihr Einfluß auf diese NATO-Kontrolle bewegt sich in rechtlich kaum mehr und politisch nicht sichtbaren Grenzen.

Zum anderen gilt es für Völkerrechtswissenschafter, sich aus dem gegebenen Anlaß in einem besonderen Maße dem Mißbrauch durch die Politik entgegen zu stellen und sich ausschließlich einer wechselseitigen Qualitätskontrolle der eigenen wissenschaftlichen Argumente zu unterziehen, zumal der Angriff der NATO auf die Bundesrepublik Jugoslawien unter Außerachtlassung des VII. Kapitels der UN-Satzung an die Substanz des eigenen Faches, die Verfassung der Weltgemeinschaft rührt. Verstoßen drei der ständigen Sicherheitsratsmitglieder unter Zuhilfenahme eines kollektiven Militärbündnisses gegen die UN-Satzung, ist dies nicht ein Fall von Rechtsverletzung, der sich in eine Reihe mit den vielen stellen läßt, die so wie im innerstaatlichen Recht auch auf der völkerrechtlichen Ebene über die Geschichte hinweg zu beobachten sind. Sie alle waren nicht in der Lage, das Recht selbst in seinem Bestand zu erschüttern. Nunmehr aber geht es um den Versuch einer revolutionären Änderung der Verfassung der Weltgemeinschaft mit allen Konsequenzen revolutionärer Verfassungsänderung, die zunächst einmal in Anarchie und Rechtsnihilismus liegen. So gesehen unternimmt die NATO, das Völkerrecht in die Zeit vor Entstehung der Satzung der Vereinten Nationen zu bomben. Was selbst den Gegensatz zwischen klassischem und sozialistischem Völkerrecht, den Kalten Krieg, die nukleare Abschreckung und fundamentale Friedensbedrohungen wie die Kubakrise überdecken und rechtlich bewältigen helfen konnte, wird nun auf das Spiel gesetzt: die zentrale juristische Messlatte für staatliches Verhalten auf universeller Ebene. Völkerrecht als Garant internationaler Sicherheit vor allem von Kleinstaaten wird in seinen Grundfesten erschüttert. Die rechtliche Vertrauenswürdigkeit, Verläßlichkeit und Berechenbarkeit aller Staaten, die die Bundesrepublik Jugoslawien militärisch attackieren, auf internationaler Ebene ist nicht mehr gegeben. Für jeden außerhalb dieser Staaten erhebt sich eine neue Grundfrage: Was, wenn das bestehende universelle Völkerrecht entfällt, schützt gegen diese Staaten, schützt gegen die NATO?

Beurteilt man vor diesem Hintergrund die Argumente von Völkerrechtlern zur Vorgangsweise der NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien, beschränkt man sich dabei auf die Stimmen, die in und rund um Österreich zu vernehmen waren und läßt man die Problematik einer völkerrechtlichen Zulässigkeit der Aktion nach NATO-Recht außer Betracht, so ist nur eine Position ersichtlich, die meint, daß keine Verletzung der UN-Satzung vorliegt (Köck). Nach dieser Auffassung übt die NATO berechtigterweise kollektive Selbstverteidigung gemäß Art 51 UN-Satzung zugunsten der „albanischen Kosovaren“. Bei allen anderen Völkerrechtlern, die zu Gehör kamen, scheint außer Zweifel zu stehen, daß die NATO durch die Nichteinbindung des UN-Sicherheitsrates die Satzung der Vereinten Nationen, insbesondere das VII. Kapitel verletzt hat. Den Stimmen, die diese Verletzung für nicht gerechtfertigt halten (ausdrücklich vor allem Rotter, dem Geistlinger beitritt; abgemildert: zB Simma: untauglicher Versuch der Rechtfertigung als „Art humanitärer Notstand“, aber insgesamt dennoch „läßliche Sünde“), steht eine Argumentationslinie gegenüber, nach der der Rechtfertigungsgrund übergesetzlichen Notstandes vorliegt (zB Matscher).

NOTO KOSOWAR 2.17

Wendet man sich zunächst der Argumentationslinie der kollektiven Selbstverteidigung auf der Grundlage von Art 51 UN-Satzung zu, so ist diese Bestimmung als Kodifikation eines naturgegebenen Selbstverteidigungsrechtes extrem eng und außerordentlich präzise formuliert. Art 51 UN-Satzung verlangt als Voraussetzung individueller oder kollektiver Selbsthilfe den „bewaffneten Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen“. Selbst wenn man die Auffassung vertritt, es gebe neben Art 51 UN-Satzung ein völkergewohnheitsrechtliches Selbstverteidigungsrecht auch von Nichtmitgliedern der Vereinten Nationen, wogegen der eindeutige Wortlaut von Art 51 UN-Satzung spricht, bleibt dieses Staaten vorbehalten. Bei den „albanischen Kosovaren“ handelt es sich um kein Mitglied der Vereinten Nationen und auch um keinen Staat im völkerrechtlichen Sinn. Mit dem Ende der Sowjetunion und sowjetisch dominierter sozialistischer Staatsideologie sind auch jene Stimmen in der sowjetisch gestützten früher sogenannten sozialistischen Völkerrechtslehre weitgehend verstummt, die vertreten haben, daß ein individuelles beziehungsweise kollektives Selbstverteidigungsrecht auch Völkern im Kampf um ihre Unabhängigkeit zukomme. Dies war freilich auf die Entkolonialisierung gemünzt. Die im früheren und offenbar neu wiederentstehenden Westen dominante klassische Völkerrechtslehre hat die Völkerrechtssubjektivität von Völkern, wenn überhaupt, so auf die Trägerschaft inbezug auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker reduziert. So gesehen, erscheint paradox, daß im Hegemonialbereich der NATO heute eine Argumentationslinie auftaucht, die der früheren Sowjetunion alle Ehre bereitet hätte. Gerade umgekehrt zur beschriebenen Argumentationskette, steht auf Grund von Art 51 UN-Satzung der Bundesrepublik Jugoslawien das Recht zu, sich individuell oder kollektiv gegen den bewaffneten Angriff durch die NATO zur Wehr zu setzen, „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“. Der Sicherheitsrat ist damit aufgrund von Art 51 UN-Satzung gegen die NATO und deren Aggression zu handeln aufgerufen. Für die Interpretation jeder völkervertraglichen Bestimmung und daher auch der UN-Satzung stellt ein klarer und eindeutiger Wortlaut eine absolute Interpretationsgrenze dar. Was die Linie von Köck daher unternimmt, ist nicht Interpretation einer Rechtsnorm, sondern freie Rechtsschöpfung. Eine solche obliegt der Politik und entzieht sich der Kompetenz der Völkerrechtswissenschaft. Art 51 ist nicht Ausdruck eines vorbehaltenen Gewaltmonopols der Staaten im Falle einer Paralysierung des UN-Sicherheitsrates, sondern soll einzelstaatliche Gewalt selbst im Verteidigungsfalle höchstmöglich ausschalten.

Mit der Rechtfertigung des NATO-Bombardements als übergesetzlichem Notstand wird ein allgemeiner Rechtsgrundsatz angezogen. Im Interesse der Vereitelung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen durch die Bundesrepublik Jugoslawien oder paramilitärischer Gruppen, die ihrer völkerrechtlichen Verantwortung zuzuschreiben sind, beziehungsweise im Interesse der Verhinderung von Völkermord, schwerer Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit habe die NATO angesichts einer drohenden Blockade des UN-Sicherheitsrates das VII. Kapitel der UN-Satzung gerechtfertigterweise verletzt. Gegen diese Argumentation sprechen zwei gewichtige Einwände. Zunächst ist nach wie vor nicht gesichert, ob der UN-Sicherheitsrat überhaupt berechtigt wäre, militärische Maßnahmen zur Bekämpfung qualifizierter Menschenrechtsverletzungen anzuordnen. Dies kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn man in qualifizierten Menschenrechtsverletzungen eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung gemäß Art 39 UN-Satzung sehen kann. Als praktische Beispiele für die Zulässigkeit einer solchen Sichtweise werden üblicherweise Rhodesien, Somalia, Bosnien-Herzegowina oder Rwanda genannt, die allerdings – hält man sich an den Wortlaut der betreffenden Resolutionen – nur zu begrenzt allgemeinen Aussagen berechtigen. Die bislang zu beobachtenden praktischen Erfahrungen raten zu Vorsicht. Sie erbrachten gerade an den Beispielen Somalias und Bosnien-Herzegowinas eine Tendenz, die resolutionsgemäßen Ermächtigungen zu überschreiten, und haben vor allem in Somalia geradezu in ein humanitäres Desaster geführt. Die Jugoslawien-Aktion der NATO unterstreicht die kontraproduktive humanitäre Wirkung nach außen hin als humanitär begründeter militärischer Maßnahmen nachdrücklich.

Das gewichtigere Gegenargument folgt allerdings aus dem für die Staatenverantwortlichkeit maßgeblichen Völkergewohnheitsrecht. Dieses befindet sich im Augenblick im Prozeß der Kodifizierung durch die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen. Der betreffende von der Völkerrechtskommission auf ihrer 32. Sitzung als Artikel 33 angenommene Tatbestand schließt Notstand als Rechtfertigung zur Verletzung einer Norm zwingenden Völkerrechts (ius cogens), aber auch eines völkerrechtlichen Vertrages, der explizit oder implizit die Geltendmachung von Notstand inbezug auf die verletzte Verpflichtung ausschließt, aus. Soweit ersichtlich, wurden in der völkerrechtlichen Lehre keine Einwände dagegen erhoben, daß die Völkerrechtskommission diebezüglich sich an den Stand des bestehenden Völkergewohnheitsrechts hält. Beide Hinderungsgründe kommen im Falle der Verletzung des Gewaltanwendungsverbotes durch die NATO zum Tragen. Zum einen handelt es sich beim Verbot eines bewaffneten Angriffes gegen einen Staat um ein Paradebeispiel einer Norm des ius cogens, das die Völkerrechtskommission im übrigen in ihrem Kommentar ausdrücklich erwähnt. Unter Berufung auf die Aggressionsdefinition der Generalversammlung der Vereinten Nationen hat die Völkerrechtskommission die Verletzung des Gewaltanwendungsverbotes unter Berufung auf Notstand ausdrücklich für nicht rechtfertigbar bezeichnet. Zum anderen sind die Bedingungen des VII. Kapitels der UN-Satzung als präzise formulierte Ausnahme zum Gewaltanwendungsverbot die Umstände selbst, die Notstand inbezug auf dieses Verbot zur ideellen Grundlage haben. Es liegt damit auch ein Vertrag vor, der inbezug auf Gewaltanwendungsverbot und das VII. Kapitel eine Geltendmachung von darüber hinausreichendem Notstand implizit ausschließt.

Die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen hat in der auf ihren 25. – 29. Sitzungen als Art 19 Abs 2 lit a ihres Entwurfes zur Staatenverantwortlichkeit angenommenen Bestimmung Aggression als internationales Verbrechen eingestuft. Die Qualifikation des NATO-Bombardements als „verbrecherische Verletzung des Völkerrechtes“ durch die Russische Föderation und die Volksrepublik China bewertet den von der NATO geschaffenen Sachverhalt daher korrekt. Nicht nur die Verhinderung eines Dritten Weltkrieges, sondern auch die Wahrung des Völkerrechtes vor ungerechtfertigten Übergriffen durch die NATO hängen damit an diesen beiden Staaten.

Eine Nachricht, ein Kommentar?
Vorgeschaltete Moderation

Dieses Forum ist moderiert. Ihr Beitrag erscheint erst nach Freischaltung durch einen Administrator der Website.

Wer sind Sie?
Ihr Beitrag

Um einen Absatz einzufügen, lassen Sie einfach eine Zeile frei.

Hyperlink

(Wenn sich Ihr Beitrag auf einen Artikel im Internet oder auf eine Seite mit Zusatzinformationen bezieht, geben Sie hier bitte den Titel der Seite und ihre Adresse bzw. URL an.)