ZOOM 1/1998
März
1998

Fristenregelung gefährdet Grundrecht auf Wehrdienstverweigerung

Die Antragsfristen des Zivildienstgesetzes sind derart kompliziert, daß sie kaum zu durchschauen sind, zumal das Gesetz in den letzten Jahren ständig geändert wurde. Dies hat zu zahlreichen Verfahren vor den Höchstgerichten geführt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält in einer Entscheidung fest: „Die Kompliziertheit der Fristenregelung des Zivildienstgesetzes erschwert auch dem durchschnittlich gebildeten, normunterworfenen Bürger eine ständige Verfolgung der Rechtslage.“ Anstatt den „Normunterworfenen“ bei Problemen mit Fristen zu helfen, bemühen sich Verteidigungs- und Innenministerium nach Kräften, Wehrpflichtige in die Fristenfallen stolpern zu lassen.

Das Zivildienstgesetz garantiert allen Wehrpflichtigen, deren Tauglichkeit fünf Jahre zurückliegt und die vor 1994 erstmals tauglich wurden, eine sechswöchige Frist, um eine Zivildiensterklärung abzugeben (§ 76a Zivildienstgesetz). Der Verteidigungsminister hat laut Gesetz alle Betroffenen von der neuerlichen Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, in Kenntnis zu setzen. In der Praxis wird diese Pflicht von den Militärkommanden laufend verletzt. Wehrpflichtige, die deshalb die Frist versäumen, können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wenn sie später von anderer Seite über die neuerliche Möglichkeit einer Zivildiensterklärung erfahren. Aufgrund zahlreicher mangelhafter Bescheide des Innenministeriums können Betroffene ihr Recht aber oftmals nur durch aufwendige und kostenintensive Beschwerden bei den Höchstgerichten durchsetzen.

Innenministerium schikaniert Zivildienstwerber

Julian B. brachte im Mai 1997 eine Zivildiensterklärung und einen Wiedereinsetzungsantrag ein. Das Innenministerium forderte ihn daraufhin auf „bekanntzugeben, wann und wodurch Sie Kenntnis von der Einbringungsfrist des § 76a ZDG erhalten haben.“ Julian B. verwies auf Informationen durch die Zivildienstberatung der Arbeitsgemeinschaft für Wehrdienstverweigerung. Da dem Innenministerium die schriftlichen Ergänzungen zum Antrag nicht ausreichten, lud es ihn im Dezember 1997 zu einer Befragung vor. Ministerialrat Stradal empfahl Julian B., seinen Wiedereinsetzungsantrag zurückziehen, um keine Schwierigkeiten beim Bundesheer zu bekommen. Ansonsten müßte er den Antrag ablehnen und das Bundesheer erführe von seinem Wunsch, Zivildienst leisten zu wollen. Die Arbeitsgemeinschaft für Wehrdienstverweigerung erkennt in dem Verhalten des hochrangigen Beamten aus dem Ministerium den Versuch, über das Beweisverfahren zum Wiedereinsetzungsantrag eine Art Zivildienstkommission wiedereinzuführen.

VfGH hebt ablehnenden Zivildienstbescheid auf

Peter K. war aus öffentlichem Interesse von der Wehrpflicht befreit worden. Als die Befreiung aufgehoben wurde, versäumte er die Antragsfrist. Am 28. Jänner 1997 berief ihn das Bundesheer für 1. April ein. Peter K. brachte noch am selben Tag eine Zivildiensterklärung ein. Diese wurde vom Innenministerium abgewiesen. Peter K. legte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, der den abweisenden Bescheid wieder aufhob. Die Zivildiensterklärung war fristgerecht – innerhalb von sechs Wochen nach Inkafttreten des Gesetzes – eingebracht worden. Der VfGH stellte fest, daß die Einberufung gegenüber dem Grundrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zurücktritt.

Probleme beim Aufschub des Zivildienstes

Die Erfahrung der Arbeitsgemeinschaft für Wehrdienstverweigerung und anderer Beratungsstellen zeigt, daß immer öfter Begehren auf Aufschub des Zivildienstes abgelehnt werden. Die Antragsteller werden zumeist weder über die neue Gesetzeslage informiert noch aufgefordert, „außerordentliche Härte“ zu begründen. Nur dann, wenn die Unterbrechung einer weiterführenden Ausbildung eine solche „außerordentliche Härte“ darstellt, hat ein Zivildienstpflichtiger das Recht auf Aufschub bis zum Abschluß der Ausbildung.

Für Studenten wird diese Problematik dadurch verschärft, daß seit Sommer letzten Jahres eine Beurlaubung vom Studium nicht mehr möglich ist. Zivildienern, denen während des Zivildienstes nicht genügend Zeit für ihr Studium verbleibt, verlieren daher sowohl Studien- als auch Familienbeihilfe (wenn entweder der erforderliche Leistungsnachweis von acht Semesterstunden nicht erbracht oder die vorgeschriebene Semesteranzahl je Studienabschnitt nicht eingehalten werden kann).

Die Arbeitsgemeinschaft für Wehrdienstverweigerung vertritt den Standpunkt, daß für Studenten, die Zivildienst leisten, entweder eine Beurlaubung vom Studium gewährleistet werden muß, oder aber der Bezug von Studien- und Familienbeihilfe als „außerordentliche Härte“ zu werten ist, die einen Aufschub des Zivildienstes ermöglicht.

Wehrdienstverweigerer freigesprochen

Peter Zwiauer ist Postbediensteter und war von der Wehrpflicht befreit. Als im September 1994 die Befreiung vom Militärkommando aufgehoben wurde, wollte er einen Zivildienstantrag stellen. Ab März 1994 wurde aber die Antragsfrist für den Zivildienst auf einen Monat nach Tauglichkeit verkürzt. Die Anträge Zwiauers wurden daher abgewiesen und auch Höchstgerichtsbeschwerden hatten keinen Erfolg. Zwiauer weigerte sich einzurücken und wurde vom Bundesheer wegen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls angezeigt.

Das Bezirksgericht Schwechat sprach Peter Zwiauer wegen „übergesetzlichem Notstand“ in erster Instanz frei. Die Berufungsverhandlung am Landesgericht Korneuburg am 9. Februar 1998 endete ebenfalls mit einem Freispruch wegen mangelnder Strafwürdigkeit. „Die Verantwortung an diesem Strafverfahren trägt eigentlich der Gesetzgeber. Der Angeklagte kann nicht jederzeit alle gesetzlichen Bestimmungen überblicken“, begründete der Richter den Freispruch.

„Ich bin froh, daß der jahrelange Psychoterror durch das Heer nun ein Ende hat“, meinte Peter Zwiauer nach der Verhandlung: „Ich hatte ja legal keine Chance auf Zivildienst.“

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