Medienecke
Oktober
1989
Rundfunkrecht im Umbruch:

Vom Nachzügler zum europäischen Vorbild?

Österreich ist Europas verläßliches Schlußlicht. Während in vielen Ländern schon seit Jahren Freie Radios die Medienlandschaft beleben, kommt im Alpenland gerade erst die Diskussion über das ORF-Monopol in Gang. Wird Österreich neuerlich eine Chance vergeben, aus den Erfahrungen anderer zu lernen?

„Die Realität wird schon bald die österreichische Rechtslage überholt haben“, schrieb Thomas Sperlich in JURIDIKUM Nr. 2/89. Bald wird aber auch die derzeitige österreichische Rechtslage überholt sein.

Wer stürzt das ORF-Monopol?

Wer ist also an einer Änderung der geltenden Gesetzeslage interessiert? Am allerwenigsten wohl jene, die schon jetzt vom benachbarten Ausland nach Österreich senden oder demnächst senden werden: Bereits seit 31. Juli sendet „Radio Antenne Austria“ auf einer Frequenz des halbstaatlichen ungarischen „Radio Danubius“ von Sopron aus nach Österreich, seit September auch von Tarvis nach Kärnten. Währenddessen scharrt schon ein anderer Radiounternehmer in den Startlöchern und wartet auf die Zulassung privater Sender in Ungarn (eine entsprechende Gesetzesänderung wird dort möglicherweise schon im Herbst durchgezogen): Herbert Vytiska, Ex-Pressesprecher von Alois Mock, hat durch Vorverträge bereit seinen Fuß in die Tür gesetzt. Seine Zukunftspläne reichen allerdings weiter: In Zusammenarbeit mit Radio-Tele-Luxemburg (RTL) und über eine Senderkette rund um Österreich soll seine Gesellschaft, die Wiener MBB-Holding, später insgesamt 3,5 Millionen HörerInnen erreichen. Zusammen mit den bereits bisher bestehenden Grenzsendern bilden diese kommerziellen Radiounternehmen eine Medienmacht, die eine derart große Zahl von HörerInnen und damit auch Werbekunden anzieht, daß auch innerhalb der Staatsgrenzen die Medienpolitik in Bewegung gerät. Auf der einen Seite stehen ORF und Zeitungsherausgeber, die sich durch einen raschen Vorstoß eine gemeinsame Monopolstellung im Land sichern wollen, sowie private Interessenten, die am Radio-Werbekuchen mitnaschen wollen. Auf der anderen Seite stehen freie, nicht kommerzielle, multikulturelle, pluralistische Radioinitiativen wie das „Andere Radio“ in Kärnten, das vor wenigen Wochen einen Antrag auf Erteilung einer Sendegenehmigung in Österreich bei der zuständigen Post- und Telegraphendirektion eingebracht hat. Da die Bestreitung des innerstaatlichen Rechtsweges aussichtslos ist, wurde gleichzeitig die Europäische Menschenrechtskommission angerufen.

Radio Print und Kommerzradio

Den spektakulärsten Anlauf zur Änderung der geltenden Rundfunkbestimmungen haben rechtzeitig zu Herbstbeginn der Verband Österreichischer Zeitungsverleger (V.Ö.Z.) und der Österreichische Rundfunk (ORF) genommen: Am 28. August gaben die beiden größten Medienorganisationen des Landes bekannt, daß sie sich auf einen gemeinsamen Entwurf zu einem „Hörefunkversuchsgesetz 1989“ geeinigt hätten. „Radio Print unterschriftsreif“ hieß es in der Presse, nachdem dieses Projekt jahrelang immer wieder aufgetaucht war wie das Ungeheuer von Loch Ness (Radio Print war ursprünglich eine Idee Bruno Kreiskys, der hoffte, daß sich die Verleger nie auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können würden). Der nun vorliegende Gesetzesentwurf enthält naturgemäß nur Vorteile für den ORF und — in Verbindung mit einem inoffiziellen Zusatzprotokoll — für die größten Zeitungsverlage. Bei genauer Betrachtung des Inhalts dieser Dokumente können Aussagen im dazugehörigen Pressekommunique wie jene, daß „angesichts der allgemeinen Tendenz zur Überfremdung der österreichischen Wirtschaft sichergestellt werden (sollte), daß die elektronischen Medien ausschließlich von Österreichern kontrolliert werden“, nur als Verhöhnung der Öffentlichkeit verstanden werden. Tatsächlich ist vorgesehen, daß beispielsweise in Wien und Niederösterreich „Kronen-Zeitung“ und „Kurier“ (beide bekanntlich unter deutscher WAZ-Beteiligung) insgesamt zu 74% am Verlegerradio beteiligt wären. Laut Gesetzesentwurf müßten „Programmveranstalter ... Österreicher sein, die aufgrund einschlägiger oder verwandter Erfahrung, einer nachgwiesenen Finanzierungsgarantie und aufgrund des vorgelegten Sendeschemas geeignet erscheinen. Bei der Beurteilung mehrerer Bewerber ist jenem der Vorzug zu geben, der die inhaltliche Ausgewogenheit der Programme und Pluralität der Meinungen im besonderen Maße gewährleistet.“ Die Entscheidung über die Lizenzvergabe für eine Frequenz pro Bundesland soll danach das ORF-Kuratorium treffen. In dem genannten Zusatzprotokoll allerdings „verpflichtet sich der ORF-Generalinitendant, dem nach dem neuen Gesetz für private Konzessionen zuständigen ORF-Kuratorium einem vom Herausgeberverband (V.Ö.Z.) abgesegneten Bewerber vorzuschlagen, ‚wenn ihm dieser am geeignetsten scheint‘“ (SN vom 9.9.89). Die Versuchsprogramme sollen laut Entwurf an die Kriterien der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung und zur Berücksichtigung der Meinungsvielfalt verpflichtet werden. Das ORF-Kuratorium soll darüber hinaus ein Weisungsrecht gegenüber den „Privatradio-Intendanten“ erhalten.

Aus dem Gesagten ergibt sich folgendes Bild: Als Programmveranstalter kommen von vomherein nur Kapitalgesellschaften in Betracht. Vereine, nichtkommerzielle Medieninitiativen und BürgerInnen sind schon aufgrund der Entwurfsbestimmungen von dieser „Liberalisierung“ ausgeschlossen. Aufgrund der Zusatzvereinbarung ist zu erwarten, daß der Zugang zu den Lokalfrequenzen überhaupt nur den potentesten Mitgliedern des V.Ö.Z. gewährt wird. In Verbindung mit den weitgehenden Einflußmöglichkeiten des ORF und der engen Bindung der „Versuchsprogramme“ an bestimmte inhaltliche Kriterien ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Entwurf hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes und der Erwerbsfreiheit, vor allem aber hinsichtlich Art. 10 MRK, insofern nicht ersichtlich ist, daß damit mehr mediale Meinungsfreiheit geschaffen würde, als sie in der bestehenden — nach Ansicht vieler ebenfalls konventionswidrigen — Situation gegeben ist. Dadurch, daß den mächtigsten Medienkonzernen ein zusätzliches Meinungsreservat geschaffen werden soll, ist wohl das Gegenteil zu erwarten.

Andere wollen auch mitnaschen

Protest gegen den beabsichtigten Coup gibt es zunächst aus den Reihen jener, die selbst mit kommerziellen Radios am Werbekuchen mitnaschen wollen. Zu ihnen gehört Rudi Klausnitzer, ehemaliger Chef der ORF-Werbeabteilung mit vielfältigen Kontakten zu europäischen TV- und Radioanbietern — er bewarb sich bei Bundeskanzler Vranitzky höchstpersönlich um eine eigene Lizenz. Etwas andere Wege geht ein Verein namens „ABC“ („Austrian Broadcasting Company“) unter der Leitung des ehemaligen Musikchefs des Süddeutschen Ründfunks Tomek. Vertreten durch Anwalt Dr. Heinrich Wille stellte der Verein bei der Post- und Telegraphendirektion Wien einen „Antrag auf Erteilung der Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Radiostation“. Wille beabsichtigt im Fall der Ablehnung (die mit Sicherheit zu erwarten ist) auch den Gang vor die Menschenrechtskommission in Straßburg. Das inhaltliche Konzept dieses Vereins ist bisher unbekannt.

Und schließlich erwartet uns in diesem Herbst auch noch das lange angekündigte FPÖ-Volksbegehren gegen das ORF-Monopol, über das zwar inhaltlich auch noch kaum etwas bekannt wurde, mit dem sich Jörg Haider aber jedenfalls als Anwalt für die Rundfunkliberalisierung aufspielen wird — wer wissen will, was damit gemeint ist, dem sei das Programm seines Gesinnungsfreundes Ruhdorfer („Antenne Austria“) empfohlen.

Ach Europa: werden wir einmal lernen?

Nach „Europareife“ schreien hierzulande nur jene, die damit „Europäische Gemeinschaften“ meinen und finanziellen Profit erwarten. Daß es auch ein „anderes Europa“ gibt, ein multikulturelles, fortschrittliches, der ruinösen EG-Politik Widerstand leistendes, wird selbst von fortschrittlichen und alternativen Alpenländlern notorisch übersehen. In den meisten europäischen Ländern haben sich nichtkommerzielle, pluralistische, kulturell und politisch engagierte Radios ihr Senderecht in den letzten Jahren erkämpft — und sie kämpfen noch weiter. In den meisten Staaten wurden nämlich die staatlichen Sendemonopole abgeschafft, die Gründungs- und Existenzbedingungen für freie, nicht gewinnorientierte (möglichst werbefreie) Radios aber zugunsten von Kommerzradios erschwert. Bei einem Kongreß der Europäischen Föderation Freier Radios (FERL) in Südfrankreich tauschten VertreterInnen von Radiostationen aus 13 Ländern ihre Erfahrungen mit den unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen aus und beschlossen eine „Charta der Freien Radios“ als Forderung an alle europäischen, nationalen und regionalen Gesetzgebungen. Die politische Zielrichtung dieser Charta ist in der Präambel ausführlich formuliert — unter anderem heißt es dort: „Zweihundert Jahre nach der ersten Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte ist es an der Zeit, das Recht auf Information und auf freie Meinungsäußerung neu zu definieren. Den Bürgern muß ein der technischen Entwicklung entsprechendes Instrumentarium in die Hand gegeben werden, um die Schaffung von Kommunikationsfreiräumen zu ermöglichen, die sich dem direkten oder indirekten Zugriff politischer oder wirtschaftlicher Kräfte entziehen. Diese Gegensteuerung muß in jenem Bereich ansetzen, der am leichtesten zugänglich ist, also dem Rundfunk ... Wir werden uns nicht mit einer Harmonisierung der europäischen Gesetzgebung auf dem niedrigsten Niveau abfinden. Wir greifen nicht systematisch die Existenz von Kommerzsendern an, fordern aber unser Recht auf Bestehen als Freie Radios, unabhängig sowohl von politischen Instanzen als auch von Wirtschaftsinteressen.“

Dementsprechend werden Freie Radios als solche definiert, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und von öffentlichen Stellen oder kommerziellen Interessensgruppen unabhängig sind. Jede Gruppe von Bürgern, die ein Freies Radio betreiben will, soll Rechtsanspruch auf Zugang zum Äther erhalten. Als fernes Ziel sieht die FERL-Charta vor, daß „Errichtung und Betrieb eines Freien Radios an keine strengeren Bestimmungen als die Herausgabe einer Zeitung zu knüpfen (sind).“ Ein Kriterium, das es bei Printmedien allerdings nicht gibt, ist der beschränkte Raum des UKW-Frequenzbandes. Hierzu fordert die FERL, daß den Freien Radios „ein geschlossener Frequenzbereich vorzubehalten“ sein soll, wobei „innerhalb eines Drittels der zu Verfügung stehenden Radiokanäle ... ihnen Priorität einzuräumen (ist)“. Der Rest der Frequenzen soll zu je einem Drittel öffentlichen Aufgaben (Notruffrequenzen, militärische Zwecke ...) und dem staatlichen Rundfunk einerseits sowie kommerziellen Privatradios andererseits zur Verfügung stehen. Innerhalb des ihnen zustehenden Frequenzbereiches sollen die Freien Radios selbst über die Vergabe von Frequenzen entscheiden, da diese Entscheidung bei Regierungsstellen oft zu sehr von den jeweiligen Machthabern abhängt und solchen Anbietern der Vorzug gegeben wird, die keine wirkliche Alternative zu staatlichen und kommerziellen Sendern verwirklichen: „Zu diesem Zweck haben die Freien Radios in jeder Region eine Kommission zu wählen. Gegen die Entscheidung der Kommission kann bei einer übergeordneten, paritätisch besetzten Instanz Einspruch erhoben werden. Auf europäischer Ebene ist eine oberste Beschwerdeinstanz einzurichten.“

Da ein wesentliches Kriterium für „freie“ Radios vor allem die Freiheit von Gewinnstreben (möglichst überhaupt von jeder Werbung) ist und solche freien, lokalen, kulturell anspruchsvollen Programme gleichzeitig eine wichtige öffentliche Aufgabe erfüllen, sollten diese auch finanziell unterstützt werden, wie dies derzeit „mit der staatlichen Presseförderung für Printmedien geschieht. Gestützt auf die geltende französische Gesetzeslage formuliert die FERL: „Die Aufbringung dieser Mittel kann durch Einhebung einer Sonderabgabe aus den Werbeeinnahmen der öffentlichen und privaten Radio- und Fernsehstationen erfolgen.“

Gesetzesänderung

Zu guter letzt und gerade in Österreich aktuell fordert die Europäische Föderation Freier Radios in ihrer Charta: „Bei Erarbeitung von Gesetzen, Gesetzesänderungen und internationalen Verträgen, die das Medien- und Fernmeldewesen betreffen, haben die Vertreter der Freien Radios Mitspracherecht.“

Der gesamte Text der „Charta der Freien Radios“ kann bei der Redaktion bestellt werden.

aus: Juridikum 4/89, Seite 9f.

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